(1) 1Unverzüglich nach Eingang der in § 58 bezeichneten Mitteilung erlässt der Betriebswahlvorstand ein Wahlausschreiben für die Wahl der Delegierten. 2Es muss folgende Angaben enthalten:
1. |
das Datum seines Erlasses; |
2. |
dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte zu wählen sind; |
3. |
ob der Unternehmenswahlvorstand nach § 55 beschlossen hat, dass die zu wählenden Delegierten auch an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer anderer Unternehmen teilnehmen sollen; die anderen Unternehmen sind anzugeben; |
4. |
dass an der Wahl und an Abstimmungen nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer teilnehmen können, die in der Wählerliste eingetragen sind; |
5. |
dass die Delegierten von allen Wahlberechtigten gewählt werden; |
6. |
die Zahl der zu wählenden Delegierten, getrennt nach Delegierten der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und Delegierten der leitenden Angestellten; |
8. |
die Mindestzahl der wahlberechtigten in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer, von denen ein Wahlvorschlag für Delegierte der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer unterzeichnet sein muss; |
9. |
die Mindestzahl der wahlberechtigten leitenden Angestellten, von denen ein Wahlvorschlag für Delegierte der leitenden Angestellten unterzeichnet sein muss; |
10. |
dass die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber in jedem Wahlvorschlag mindestens doppelt so hoch sein soll wie die Zahl der in dem Wahlgang zu wählenden Delegierten; |
11. |
dass die Stimmabgabe an Wahlvorschläge gebunden ist und dass nur solche Wahlvorschläge berücksichtigt werden dürfen, die fristgerecht beim Betriebswahlvorstand eingereicht sind; |
13. |
wo und wie die Wahlberechtigten von den Wahlvorschlägen Kenntnis erlangen können; |
14. |
Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe für die Wahl der Delegierten; |
15. |
den Ort und die Zeit der öffentlichen Stimmauszählung; |
16. |
den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe sowie die Betriebsteile, Kleinstbetriebe und Betriebe, für die schriftliche Stimmabgabe nach § 69 Abs. 3 beschlossen ist; |
17. |
dass Einsprüche, Anträge, Wahlvorschläge für die Wahl der Delegierten und sonstige Erklärungen gegenüber dem Betriebswahlvorstand abzugeben sind; |
18. |
die Anschrift des Betriebswahlvorstands. |
3Für die Bekanntmachung des Wahlausschreibens ist § 26 Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden.
(2) Wahlgang im Sinne dieses Abschnitts ist
1. |
die Wahl der Delegierten der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer; |
2. |
die Wahl der Delegierten der leitenden Angestellten. |
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