10.1 Eintrag in die Lohnsteuerbescheinigung

Der Arbeitgeber hat im Lohnkonto die Zahlung für eine Entlassungsabfindung festzuhalten. In die Lohnsteuerbescheinigung sind die ermäßigt besteuerten Entschädigungen in Nr. 10[1] einzutragen. Sie dürfen in dem zu Nr. 3 der Lohnsteuerbescheinigung zu bescheinigenden Bruttoarbeitslohn nicht enthalten sein. In Betracht kommen die Nr. 11–14 der Lohnsteuerbescheinigung für die ermäßigte Lohnsteuer sowie ggf. Solidaritätszuschlag und Kirchenlohnsteuer.

 
Wichtig

Bescheinigung normal besteuerter Abfindungen

Für den Arbeitgeber besteht die Möglichkeit, auch solche steuerpflichtigen Abfindungszahlungen betragsmäßig gesondert zu bescheinigen, für die keine ermäßigte Besteuerung erfolgte, sondern die volle Lohnsteuer einbehalten wurde. Diese Lohnbestandteile, die in Nr. 3 im steuerlichen Gesamtbruttoarbeitslohn enthalten sein müssen, können in Nr. 19 der Lohnsteuerbescheinigung zusätzlich ausgewiesen werden, um spätere Rückfragen durch die Finanzämter zu vermeiden.

10.2 Nachträglicher Einbehalt der Lohnsteuer

Ändern sich lohnsteuerliche Vorschriften während des Jahres mit Wirkung zum 1.1. des betreffenden Jahres, ist der Arbeitgeber berechtigt, den Lohnsteuerabzug für die betreffenden Lohnsteuer-Anmeldungszeiträume rückwirkend zu korrigieren und bei Wegfall von Steuervergünstigung noch nicht erhobene Lohnsteuer nachträglich einzubehalten.[1]

Anzeigepflicht des Arbeitgebers

Eine Verpflichtung zur Neuberechnung der Steuerabzugsbeträge für zurückliegende Lohnzahlungszeiträume gibt es nicht. Allerdings ergibt sich hieraus eine andere zwingende Folge für den Arbeitgeber. Macht er von der Korrektur des Lohnsteuerabzugs in Fällen einer zu niedrig einbehalten Lohnsteuer keinen Gebrauch, muss er dies unverzüglich seinem Betriebsstättenfinanzamt anzeigen.[2] Andernfalls kann er als Haftungsschuldner für die aufgrund der rückwirkenden Gesetzesänderung zu wenig einbehaltenen Steuerabzugsbeträge in Anspruch genommen werden.[3] Die Anzeigepflicht gilt auch, falls die Lohnsteuerbescheinigung, z. B. wegen Beendigung des Dienstverhältnisses, bereits ausgeschrieben worden ist.

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