[Vorspann]
Die Bundesrepublik Deutschland und der Australische Bund, in dem Wunsch, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie bei einigen anderen Steuern zu schließen, haben folgendes vereinbart:
Art. 1 [Persönlicher Geltungsbereich]
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragstaat oder in beiden Vertragstaaten ansässig sind.
Art. 2 [Unter das Abkommen fallende Steuern]
(1) Steuern im Sinne dieses Abkommens sind
(a) |
in Australien: die Bundeseinkommensteuer (Commonwealth income tax) einschließlich der Zusatzsteuer auf den nichtausgeschütteten Teil des ausschüttungsfähigen Einkommens einer "private company", |
(b) |
in der Bundesrepublik Deutschland: die Einkommensteuer einschließlich der Ergänzungsabgabe dazu, die Körperschaftsteuer einschließlich der Ergänzungsabgabe dazu, die Vermögensteuer und die Gewerbesteuer. |
(2) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art vom Einkommen und vom Vermögen, die künftig nach dem Recht des australischen Bundes oder der Bundesrepublik Deutschland neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.
(3) Die Bestimmungen dieses Abkommens über die Besteuerung des Einkommens und des Vermögens gelten vorbehaltlich des Artikels 22 entsprechend für die nicht nach dem Einkommen oder dem Vermögen berechnete deutsche Gewerbesteuer.
Art. 3 [Allgemeine Begriffsbestimmungen]
(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:
(a) |
bedeutet der Ausdruck "Australien" im geographischen Sinne verwendet den gesamten Australischen Bund und umfaßt
i.) |
das Territorium Norfolk-Insel; |
ii.) |
das Territorium Weihnachtsinsel; |
iii.) |
das Territorium Kokos-Inseln; |
iv.) |
das Territorium Ashmore und Cartier-Inseln; |
v.) |
das Territorium Korallen-See-Inseln und |
vi.) |
das an den Australischen Bund oder eines der aufgeführten Territorien angrenzende Gebiet für das zum jeweiligen Zeitpunkt in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht Rechtsvorschriften des Bundes oder eines Staates oder Territoriums des Bundes gelten, die die Ausbeutung von Naturschätzen des Meeresgrundes und des Untergrundes des Festlandsockels regeln; |
|
(b) |
bedeutet der Ausdruck "Bundesrepublik Deutschland" im geographischen Sinne verwendet, den Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie das an die Hoheitsgewässer der Bundesrepublik Deutschland angrenzende und steuerrechtlich als Inland bezeichnete Gebiet in dem die Bundesrepublik Deutschland in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht ihre Rechte hinsichtlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes sowie deren Naturschätze ausüben darf; |
(c) |
bedeuten die Ausdrücke "Vertragstaat" und "der andere Vertragstaat", je nach dem Zusammenhang, Australien oder die Bundesrepublik Deutschland; |
(d) |
bedeutet der Ausdruck "Person" natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Rechtsträger, die als solche der Besteuerung unterliegen; |
(e) |
bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung den juristischen Personen gleichgestellt sind; |
(f) |
bedeuten die Ausdrücke "Unternehmen eines Vertragstaates" und "Unternehmen des anderen Vertragstaates", je nach dem Zusammenhang, ein gewerbliches Unternehmen, das von einer in Australien ansässigen Person betrieben wird oder ein gewerbliches Unternehmen, das von einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person betrieben wird; |
(g) |
bedeutet der Ausdruck "Steuer", je nach dem Zusammenhang, die australische Steuer oder die deutsche Steuer; |
(h) |
bedeutet der Ausdruck "australische Steuer" die Steuer, die nach dem Recht des Australischen Bundes erhoben wird und die nach Artikel 2 eine Steuer im Sinne dieses Abkommens ist; |
(i) |
bedeutet der Ausdruck "deutsche Steuer" jede Steuer, die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland erhoben wird und die nach Artikel 2 eine Steuer im Sinne dieses Abkommens ist; |
(j) |
bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde" auf seiten Australiens den Commissioner of Taxation oder seinen bevollmächtigten Vertreter und auf seiten der Bundesrepublik Deutschland den Bundesminister der Finanzen. |
(2) Bei Anwendung dieses Abkommens durch einen Vertragstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die dieses Abkommen gilt.
Art. 4 [Ansässige Person]
(1) Im Sinne dieses Abkommens ist eine Person in einem Vertragstaat ansässig, wenn sie,
(a) |
soweit es sich bei dem Vertragstaat um Australien handelt, im Sinne der australischen Steuergesetze in Australien ansässig ist, es sei denn,
i.) |
sie unterliegt im Hinblick auf den Ort an dem sie ansässig ist, der australischen Steuer nicht oder |
ii.) |
sie unterliegt aus diesem Grunde der australischen Steuer nur mit den Einkünften aus Quellen innerhalb Australiens; |
|
(b) |
soweit es sich bei dem Vertragstaat um die Bundesrepublik Deutschland handelt in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist. |
(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragstaa...