[Vorspann]
Die Bundesrepublik Deutschland
und
das Fürstentum Andorra,
im Folgenden die "Vertragsparteien", –
in dem Wunsch, die Bedingungen des Auskunftsaustauschs in allen Steuersachen zu erweitern und zu erleichtern,
in der Erkenntnis, dass das folgende Abkommen nur für die Vertragsparteien Verpflichtungen enthält –
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Geltungsbereich des Abkommens
1Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien leisten einander Unterstützung durch den Austausch von Informationen, die für die Durchführung des jeweiligen Rechts der Vertragsparteien betreffend die unter dieses Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, einschließlich Informationen, die für die Festsetzung und Erhebung dieser Steuern, für die Vollstreckung von Steuerforderungen oder für Ermittlungen in oder die Verfolgung von Steuerstrafsachen voraussichtlich erheblich sind. 2Die Rechte und der Schutz, die Personen nach den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis der ersuchten Vertragspartei gewährt werden, bleiben anwendbar.
Art. 2 Zuständigkeit
Die ersuchte Vertragspartei ist nicht zur Erteilung von Informationen verpflichtet, die ihren Behörden nicht vorliegen und sich auch nicht im Besitz oder in der Verfügungsmacht von Personen in ihrem Hoheitsbereich befinden.
Art. 3 Unter das Abkommen fallende Steuern
(1) Dieses Abkommen gilt für folgende Steuern:
a) |
in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland:
die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Gewerbesteuer, die Vermögensteuer, die Erbschaftsteuer, die Umsatzsteuer, die Versicherungsteuer,
einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge; |
b) |
in Bezug auf Andorra:
- die Steuer auf die Übertragung von unbeweglichem Vermögen ("Impost sobre les transmissions patrimonials immobiliàries"),
- die Steuer auf den Wertzuwachs bei der Übertragung von unbeweglichem Vermögen ("Impost sobre les plusvàlues en les transmissions patrimonials immobiliàries")
sowie die nach den Rechtsvorschriften des Fürstentums Andorra eingeführten direkten Steuern. |
(2) 1Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden, sofern die Vertragsparteien dies vereinbaren. 2Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien unterrichten einander über wesentliche Änderungen bei den unter dieses Abkommen fallenden Besteuerungs- und damit zusammenhängenden Informationsbeschaffungsmaßnahmen.
Art. 4 Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieses Abkommens, sofern nichts anderes bestimmt ist,
a) |
bedeutet der Ausdruck "Bundesrepublik Deutschland" das Gebiet, in dem das Steuerrecht der Bundesrepublik Deutschland gilt; |
b) |
bedeutet der Ausdruck "Andorra" das Landgebiet nach andorranischem Recht und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht, in dem das Fürstentum Andorra Hoheitsbefugnisse und souveräne Rechte ausübt; |
c) |
bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde"
i) |
in der Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium der Finanzen oder die Behörde, an die es seine Befugnis delegiert hat; in Steuerstrafsachen ist dies das Bundesministerium der Justiz oder die Behörde, an die es seine Befugnis delegiert hat; |
ii) |
im Fürstentum Andorra den Finanzminister oder seinen bevollmächtigten Vertreter; |
|
d) |
umfasst der Ausdruck "Person" natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen; |
e) |
bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" eine juristische Person oder einen Rechtsträger, der für die Besteuerung wie eine juristische Person behandelt wird; |
f) |
bedeutet der Ausdruck "börsennotierte Gesellschaft" eine Gesellschaft, deren Hauptaktiengattung an einer anerkannten Börse notiert ist und deren notierte Aktien von jedermann ohne Weiteres erworben oder veräußert werden können. 2Aktien können "von jedermann" erworben oder veräußert werden, wenn der Erwerb oder die Veräußerung von Aktien weder implizit noch explizit auf eine begrenzte Investorengruppe beschränkt ist; |
g) |
bedeutet der Ausdruck "Hauptaktiengattung" die Aktiengattung oder die Aktiengattungen, die eine Mehrheit der Stimmrechtsanteile und des Wertes der Gesellschaft darstellen; |
h) |
bedeutet der Ausdruck "anerkannte Börse" eine Börse, auf die sich die zuständigen Behörden der Vertragsparteien verständigen; |
i) |
bedeutet der Ausdruck "Investmentfonds oder Investmentsystem für gemeinsame Anlagen" eine Investitionsform für gemeinsame Anlagen, ungeachtet der Rechtsform. 2Der Ausdruck "öffentlicher Investmentfonds oder öffentliches Investmentsystem für gemeinsame Anlagen" bedeutet einen Investmentfonds oder ein Investmentsystem für gemeinsame Anlagen, bei dem die Fondsanteile, Gesellschaftsanteile oder sonstigen Anteile am Fonds oder System ohne Weiteres von jedermann erworben, veräußert oder zurückgekauft werden können. 3Fondsanteile, Gesellschaftsanteile oder sonstige Anteile am Fonds oder System können ohne Weiteres "von jedermann" erworben, veräußert oder zurückgekauft werden, wenn der Erwerb, die Veräußerung oder der Rückkauf weder implizit noch explizit auf eine begrenzte Anlegergruppe beschränkt ist; |
j) |
bedeutet der Ausdruck "Steuer" eine Steuer, für die das Abkom... |