Der Arbeitnehmer kann nicht dazu gezwungen werden, eine in seinen Augen unberechtigte Abmahnung vor Gericht getrennt anzugreifen. Dies leuchtet ohne weiteres ein, wenn man bedenkt, dass durch den Ausspruch der Abmahnung und wegen des dieser zugrunde liegenden Vorfalls das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ohnehin schon belastet ist. Es kann dem Arbeitnehmer nicht zugemutet werden, dieses gespannte Verhältnis durch Klageerhebung noch weiter zu strapazieren.
Davon abgesehen ist Schweigen im Rechtsverkehr allenfalls bei Vollkaufleuten geeignet, Rechtswirkungen hervorzurufen. Deshalb kann auch nicht gesagt werden, dass ein sich gegen eine Abmahnung nicht zur Wehr setzender Arbeitnehmer diese akzeptiert.
Es ist auch keine Frist zur gerichtlichen Geltendmachung des Entfernungsanspruchs einzuhalten. Die 3-Wochen-Frist des § 4 KSchG gilt hier nicht. Auch tarifliche Ausschlussfristen sind nicht anwendbar.
Der Arbeitnehmer kann aber die Richtigkeit der abgemahnten Pflichtwidrigkeiten in einem späteren Kündigungsschutzprozess bestreiten. Die Wirksamkeit einer Kündigung hängt nicht von der Beseitigung einer vorangegangenen Abmahnung ab, vielmehr ist im Kündigungsschutzprozess unabhängig davon zu prüfen, ob die in einer Abmahnung enthaltenen Vorwürfe tatsächlich gerechtfertigt sind. Es ist dann Sache des Arbeitgebers, die Richtigkeit der bestrittenen Pflichtwidrigkeiten zu beweisen.
Nachteile der isolierten Klage für den Arbeitnehmer
Da sich die Beweismöglichkeiten für den Arbeitgeber verschlechtern, je länger die Abmahnung zurückliegt, kann es für den Arbeitnehmer von Vorteil sein, erst im Kündigungsfall zuvor erteilte Abmahnungen anzugreifen.
Daneben kann die Klage eines Arbeitnehmers auf Entfernung einer Abmahnung sogar kontraproduktiv sein, wenn das Gericht die Rechtmäßigkeit der Abmahnung rechtskräftig feststellt und die Klage damit abweist. In diesem Falle ist für einen später folgenden Kündigungsschutzprozess zulasten des Arbeitnehmers die in der Abmahnung enthaltene Pflichtverletzung festgestellt.