ABC der wichtigsten Abmahnungsgründe |
Abgabe unrichtiger Arbeitsberichte |
Die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Abgabe von Arbeitsberichten kann sich aus dem Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergeben. Gemeint sind hier sowohl Tätigkeitsnachweise oder Reiseberichte von Außendienstmitarbeitern zur Abrechnung von Tagesspesen als auch sonstige vom Arbeitnehmer wahrheitsgemäß auszufüllende Berichte. Beispiele: Unrichtige Angabe der Arbeitszeit, Falsche Kilometerangaben, Falsche Dokumentation von Kundenbesuchen durch einen Außendienstmitarbeiter |
Ablehnen einer Aussprache mit dem Vorgesetzten |
Die Weigerung sich mit einem Vorgesetzten zusammen zu setzen oder auszusprechen stellt eine Verletzung ungeschriebener arbeitsvertraglicher Nebenpflichten dar. Der Arbeitnehmer ist nämlich gehalten, den Weisungen seines Vorgesetzten zu folgen und im Wege der vertrauensvollen Zusammenarbeit zu kooperieren. Lehnt es der Arbeitnehmer ab, Gespräche mit dem Vorgesetzten zu führen, so ist eine Zusammenarbeit auf Dauer nicht möglich. Beispiel: Verweigerung einer Aussprache über die eigene Arbeitsleistung |
Abwerben von Mitarbeitern |
Eine Abwerbung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer auf Arbeitskollegen einwirkt, um sie zu veranlassen, das bisherige Arbeitsverhältnis aufzugeben und für den Abwerbenden oder einen anderen Arbeitgeber tätig zu werden. Es ist nicht gestattet:
- Einen Kollegen zum Vertragsbruch aufzufordern (z.B. die Kündigungsfrist nicht einzuhalten)
- Durch die Abwerbung den Arbeitgeber planmäßig zu schädigen
- Im Auftrag eines Konkurrenten die Abwerbung durchzuführen
Abwerben von Mitarbeitern |
Abwesenheitsmeldung, Unterlassen |
Die unterlassene Abwesenheitsmeldung ist für den Arbeitgeber organisatorisch problematisch. Sie kann daher abgemahnt werden. In der Abmahnung muss deutlich werden, dass nicht die Abwesenheit, sondern die fehlende Information gerügt wird. Unterlassen der Abwesenheitsmeldung |
Alkoholkonsum am Arbeitsplatz |
Verstöße des Arbeitnehmers gegen betriebliche Alkoholverbote sind vor Ausspruch einer Kündigung regelmäßig abzumahnen. Besteht allerdings bereits eine Alkoholabhängigkeit, geht eine Abmahnung ins Leere, da der Arbeitnehmer sein Verhalten nicht mehr ohne Weiteres steuern kann. Alkohol am Arbeitsplatz |
Androhung/Ankündigung einer Krankheit |
Wer eine Arbeitsunfähigkeit konkret ankündigt, ohne arbeitsunfähig zu sein, erklärt seiner Arbeitspflicht nicht nachkommen zu wollen. Diese Erklärung stellt bereits an sich eine schwere Vertragsverletzung dar, weil der Arbeitnehmer sich grob illoyal verhält und seine arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht verletzt. Die Drohung mit einer demnächst eintretenden Erkrankung, um eine bestimmte Forderung (bspw. nach Urlaubsgewährung) durchzusetzen, erfüllt regelmäßig den Straftatbestand der versuchten Nötigung. Ein solcher Verhalten erschüttert das Vertrauensverhältnis und ist daher auch ohne vorherige Abmahnung geeignet eine Kündigung zu rechtfertigen. Ob der Arbeitnehmer seine Drohung später wahr macht oder zum angekündigten Zeitpunkt tatsächlich krank ist, ist für die Beurteilung seines Verhaltens unerheblich. Wer schon vorher nicht mehr arbeiten will, kann sich im Nachhinein nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er wegen einer Erkrankung nicht hätte arbeiten können. Ankündigung einer Krankheit wegen Nichtgewährung des beantragen Urlaubs |
Anzeige gegen den Arbeitgeber |
Der Arbeitnehmer aus der arbeitsvertraglichen Treuepflicht verpflichtet, den Arbeitgeber nicht mit unrichtigen Vorwürfen gegenüber Dritten zu belasten. Bei Abmahnungen wegen unlauterer Anzeigen ist besonders darauf zu achten, dass die Tatsachen korrekt wiedergegeben werden. Dies ist oftmals schwierig, wenn die konkreten Umstände der Anzeigeerstattung nicht bekannt sind. Anzeige wegen Steuerhinterziehung |
Arbeitsanweisungen, Nichtbefolgen von |
Der Arbeitgeber kann einen Arbeitnehmer abmahnen, der berechtigte Arbeitsanweisungen des Vorgesetzten nicht befolgt. Beispiel: Weigerung mit bestimmten Kollegen zusammenzuarbeiten |
Arbeitsunfähigkeit, Anzeigepflicht |
Die Verletzung der Anzeigepflicht ist von der Verletzung der Nachweispflicht bzw. Feststellungspflicht zu unterscheiden. Beide Fälle werden als Störung im Leistungsbereich bewertet. Die genaue Angabe des Datums und ggf. der Tageszeit ist für eine wirksame Abmahnung unerlässlich. Beispiel: Keine Rückmeldung trotz Genesung, Anzeige der Arbeitsunfähigkeit am 3. Tag der Erkrankung |
Arbeitsunfähigkeit, Nachweispflicht bzw. Feststellungspflicht |
Die Verletzung der Nachweispflicht kann den Arbeitgeber dazu berechtigen, die Fortzahlung des Arbeitsentgelts zu verweigern (§ 7 EFZG). Unabhängig davon liegt eine Störung im Leistungsbereich vor, die erst nach erfolgloser Abmahnung zur Kündigung berechtigt. Legt der Arbeitnehmer im Nachhinein eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für sämtliche zurückliegenden Fehltage vor, darf nicht wegen unentschuldigtem Fehlen, sondern ggf. nur wegen Verletzung der Nachweispflicht abgemahnt werden. Für gesetz... |