ABC der wichtigsten Abmahnungsgründe |
Alkoholverbot, Missachtung |
Verstöße des Arbeitnehmers gegen betriebliche Alkoholverbote sind vor Ausspruch einer Kündigung regelmäßig abzumahnen. Besteht allerdings bereits eine Alkoholabhängigkeit, geht eine Abmahnung ins Leere, da der Arbeitnehmer sein Verhalten nicht mehr ohne Weiteres steuern kann. |
Anzeigepflicht bei Arbeitsunfähigkeit, Missachtung |
Zeigt der Arbeitnehmer eine Arbeitsverhinderung nicht oder nicht rechtzeitig an, kann er abgemahnt werden. |
Arbeitsanweisungen, Nichtbefolgen von |
Der Arbeitgeber kann einen Arbeitnehmer abmahnen, der berechtigte Arbeitsanweisungen des Vorgesetzten nicht befolgt. |
Arbeitsbummelei |
Trödelt der Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Tätigkeiten vorsätzlich, kann er abgemahnt werden. |
Arbeitsunfähigkeit, Verhalten bei |
Verstößt der Arbeitnehmer gegen seine Verpflichtung, sich bei bestehender, krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit genesungsfördernd zu verhalten, kann er abgemahnt werden. |
Arbeitszeitverstöße |
Verstöße des Arbeitnehmers gegen die Arbeitszeitvorgaben (Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit oder Beginn, Dauer, Ende der Pausen) berechtigen den Arbeitgeber zum Ausspruch einer Abmahnung. |
Außerdienstliches Verhalten |
Ist grundsätzlich nicht kündigungsrelevant. Ausnahme: wenn sich das zu beanstandende außerdienstliche Verhalten auf das Arbeitsverhältnis auswirkt. Auch hier muss zunächst abgemahnt werden. |
Ausländerfeindliche Äußerungen |
Sind vor Ausspruch einer Kündigung abzumahnen. In schwerwiegenden Fällen kann auch sofort gekündigt werden. |
Beleidigungen |
Beleidigungen von Vorgesetzten, Kunden oder Kollegen berechtigen den Arbeitgeber in jedem Fall zum Ausspruch einer Abmahnung; in schweren Fällen kann auch sofort gekündigt werden. |
Benehmen, schlechtes |
Schlechtes Benehmen gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Kunden kann abgemahnt werden. |
Betriebsfrieden, Störung |
Stört der Arbeitnehmer den Betriebsfrieden, ist der Arbeitgeber abmahnberechtigt. |
Betriebsordnung, Verstoß |
Verstöße des Arbeitnehmers gegen eine geltende Betriebsordnung berechtigen den Arbeitgeber zu einer Abmahnung. |
Führungseigenschaft, fehlende |
Sofern die fehlende Führungseigenschaft Arbeitsabläufe und/oder die betriebliche Zusammenarbeit beeinträchtigt, ist vor einer Kündigung abzumahnen. Bei der Formulierung sind konkrete Versäumnisse zu nennen, allgemeine Aussagen reichen nicht. |
Internetnutzung, private |
Benutzt der Arbeitnehmer den betrieblichen Internetzugang verbotenerweise für private Zwecke, ist er vor Ausspruch einer Kündigung im Regelfall abzumahnen. Ausschweifendes privates Surfen berechtigt auch unmittelbar zur Kündigung. |
Nachweispflicht bei Krankheit, Missachtung |
Legt der Arbeitnehmer die erforderliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vor, kann er abgemahnt werden. |
Nebentätigkeitsverbot, Verstoß |
Verstöße des Arbeitnehmers gegen zulässige vertragliche Nebentätigkeitsverbote sind vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung regelmäßig abzumahnen. Ist der Arbeitnehmer zur Anzeige von Nebentätigkeiten verpflichtet, kann ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht ebenfalls abgemahnt werden. |
Pausen, Überziehen von |
Verlängert der Arbeitnehmer eigenmächtig die Pausenzeiten, kann der Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen. |
Rauchverbot, Missachtung |
Verstöße des Arbeitnehmers gegen betriebliche Rauchverbote sind abmahnfähig. |
Schlechtleistungen |
Durch den Arbeitnehmer verschuldete schlechte Arbeitsergebnisse berechtigen den Arbeitgeber grundsätzlich zu einer Abmahnung. |
Schweigepflicht, Missachtung |
Gibt der Arbeitnehmer Betriebsinterna trotz Schweigeverpflichtung weiter, kann er abgemahnt werden. Bei der Weitergabe von Betriebsgeheimnissen kann im Einzelfall auch eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung zulässig sein. |
Sexuelle Belästigungen |
Sexuelle Belästigungen anderer Betriebsangehöriger berechtigen grundsätzlich zur Kündigung ohne vorherigen Ausspruch einer Abmahnung. Nur in geringfügigen Fällen ist zunächst abzumahnen. |
Tätlichkeiten |
Tätlichkeiten zwischen Arbeitskollegen berechtigen den Arbeitgeber zum Ausspruch einer Abmahnung in schweren Fällen auch unmittelbar zur Kündigung. Eine Tätlichkeit gegenüber dem Arbeitgeber selbst wiegt grundsätzlich schwerer sodass eine Abmahnung in der Regel entbehrlich ist. |
Telefonnutzung, private |
Benutzt der Arbeitnehmer den betrieblichen Telefonzugang unerlaubt für private Zwecke, ist er vor Ausspruch einer Kündigung im Regelfall abzumahnen. |
Unentschuldigtes Fehlen |
Fehlt der Arbeitnehmer unentschuldigt, ist dies ein Abmahngrund. Bei beharrlicher, dauerhafter Arbeitsverweigerung kann unmittelbar gekündigt werden. |
Unpünktlichkeit |
Unpünktlichkeit des Arbeitnehmers berechtigen den Arbeitgeber zur Abmahnung. |
Urlaubsantritt, eigenmächtiger |
Tritt der Arbeitnehmer den (abgelehnten) Urlaub eigenmächtig trotz Hinweis des Arbeitgebers auf arbeitsrechtliche Konsequenzen an, kann er ohne Abmahnung gekündigt werden. |
Verkehrsunfall, schuldhafter |
Verursacht der Arbeit... |