Die Übersicht zeigt die wichtigsten Abmahnungsgründe von A bis Z.
Eine Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen setzt in der Regel eine vorherige Abmahnung voraus. Die Abmahnung ist nicht gesetzlich geregelt, jedoch ist auf bestimmte Formalien zu achten. Eine Abmahnung muss Folgendes enthalten:
• die Beanstandung eines konkreten Verhaltens,
• die Aufforderung an den Arbeitnehmer, sich zukünftig vertragsgemäß zu verhalten, und
• ihm für den Fall der Wiederholung arbeitsrechtliche Konsequenzen aufzeigen.
Unrechtmäßig erteilte Abmahnungen sind aus der Personalakte zu entfernen. Wurde eine Abmahnung zu Recht erteilt, kann der Arbeitnehmer die Entfernung aus der Personalakte erst verlangen, wenn das gerügte Verhalten in jeder Hinsicht bedeutungslos geworden ist (BAG, Urteil v. 19.7.2012, 2 AZR 782/11).
Achtung: Im Kleinbetrieb gilt das Kündigungsschutzgesetz in der Regel nicht und damit ist die Abmahnung auch keine rechtliche Voraussetzung für eine Kündigung. Hier hat die Abmahnung den Zweck, den Mitarbeiter aufzurütteln. Dieser soll unmissverständlich verdeutlicht bekommen, dass sein Verhalten nicht gebilligt wird. Nur wenn im Kleinbetrieb ausnahmsweise das Kündigungsschutzgesetz gilt, hat die Abmahnung darüber hinaus die Funktion, eine Kündigung vorzubereiten.
ABC der wichtigsten Abmahnungsgründe |
Alkoholverbot, Missachtung |
Verstöße des Arbeitnehmers gegen betriebliche Alkoholverbote sind vor Ausspruch einer Kündigung regelmäßig abzumahnen. Besteht allerdings bereits eine Alkoholabhängigkeit, geht eine Abmahnung ins Leere, da der Arbeitnehmer sein Verhalten nicht mehr ohne Weiteres steuern kann. |
Anzeigepflicht bei Arbeitsunfähigkeit, Missachtung |
Zeigt der Arbeitnehmer eine Arbeitsverhinderung nicht oder nicht rechtzeitig an, kann er abgemahnt werden. |
Arbeitsanweisungen, Nichtbefolgen von |
Der Arbeitgeber kann einen Arbeitnehmer abmahnen, der berechtigte Arbeitsanweisungen des Vorgesetzten nicht befolgt. |
Arbeitsbummelei |
Trödelt der Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Tätigkeiten vorsätzlich, kann er abgemahnt werden. |
Arbeitsunfähigkeit, Verhalten bei |
Verstößt der Arbeitnehmer gegen seine Verpflichtung, sich bei bestehender, krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit genesungsfördernd zu verhalten, kann er abgemahnt werden. |
Arbeitszeitverstöße |
Verstöße des Arbeitnehmers gegen die Arbeitszeitvorgaben (Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit oder Beginn, Dauer, Ende der Pausen) berechtigen den Arbeitgeber zum Ausspruch einer Abmahnung. |
Außerdienstliches Verhalten |
Ist grundsätzlich nicht kündigungsrelevant. Ausnahme: wenn sich das zu beanstandende außerdienstliche Verhalten auf das Arbeitsverhältnis auswirkt. Auch hier muss zunächst abgemahnt werden. |
Ausländerfeindliche Äußerungen |
Sind vor Ausspruch einer Kündigung abzumahnen. In schwerwiegenden Fällen kann auch sofort gekündigt werden. |
Beleidigungen |
Beleidigungen von Vorgesetzten, Kunden oder Kollegen berechtigen den Arbeitgeber in jedem Fall zum Ausspruch einer Abmahnung; in schweren Fällen kann auch sofort gekündigt werden. |
Benehmen, schlechtes |
Schlechtes Benehmen gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Kunden kann abgemahnt werden. |
Betriebsfrieden, Störung |
Stört der Arbeitnehmer den Betriebsfrieden, ist der Arbeitgeber abmahnberechtigt. |
Betriebsordnung, Verstoß |
Verstöße des Arbeitnehmers gegen eine geltende Betriebsordnung berechtigen den Arbeitgeber zu einer Abmahnung. |
Führungseigenschaft, fehlende |
Sofern die fehlende Führungseigenschaft Arbeitsabläufe und/oder die betriebliche Zusammenarbeit beeinträchtigt, ist vor einer Kündigung abzumahnen. Bei der Formulierung sind konkrete Versäumnisse zu nennen, allgemeine Aussagen reichen nicht. |
Internetnutzung, private |
Benutzt der Arbeitnehmer den betrieblichen Internetzugang verbotenerweise für private Zwecke, ist er vor Ausspruch einer Kündigung im Regelfall abzumahnen. Ausschweifendes privates Surfen berechtigt auch unmittelbar zur Kündigung. |
Nachweispflicht bei Krankheit, Missachtung |
Legt der Arbeitnehmer die erforderliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vor, kann er abgemahnt werden. |
Nebentätigkeitsverbot, Verstoß |
Verstöße des Arbeitnehmers gegen zulässige vertragliche Nebentätigkeitsverbote sind vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung regelmäßig abzumahnen. Ist der Arbeitnehmer zur Anzeige von Nebentätigkeiten verpflichtet, kann ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht ebenfalls abgemahnt werden. |
Pausen, Überziehen von |
Verlängert der Arbeitnehmer eigenmächtig die Pausenzeiten, kann der Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen. |
Rauchverbot, Missachtung |
Verstöße des Arbeitnehmers gegen betriebliche Rauchverbote sind abmahnfähig. |
Schlechtleistungen |
Durch den Arbeitnehmer verschuldete schlechte Arbeitsergebnisse berechtigen den Arbeitgeber grundsätzlich zu einer Abmahnung. |
Schweigepflicht, Missachtung |
Gibt der Arbeitnehmer Betriebsinterna trotz Schweigeverpflichtung weiter, kann er abgemahnt werden. Bei der Weitergabe von Betriebsgeheimnissen kann im Einze... |