Arbeitgeber ergänzen die Abmeldungen von geringfügig Beschäftigten im gewerblichen Bereich und in privaten Haushalten um die Angaben zum Steuerbezug.

In den Entgeltmeldungen für geringfügig entlohnte Beschäftigte sind seit dem 1.1.2022 die Steuernummer des Arbeitgebers sowie die steuerliche Identifikationsnummer (Steuer-ID) des Arbeitnehmers anzugeben. Weiterhin ist die Art der Besteuerung mit dem Kennzeichen "1" zu übermitteln, wenn die Pauschsteuer abgeführt wird. In allen anderen Fällen, in denen die Pauschsteuer nicht angewendet wird, ist das Kennzeichen "0" zu verwenden.

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