Dr. Madelaine Isabelle Baade
Hinsichtlich der Gründe für die Absage an einen Bewerber gilt nach wie vor: Schweigen ist Gold. Grundsätzlich sollten sich Arbeitgeber daher auf die Formulierungen unter Kap. 1.1 beschränken. Sollen gleichwohl Gründe angegeben werden, sollten sich diese unbedingt auf die nachfolgend genannten beschränken.
2.1 Formale Ablehnungsgründe
Formale Ablehnungsgründe sind z. B. unvollständige/fehlerhafte Bewerbungsunterlagen; Qualität der Bewerbungsunterlagen; Einsendung per Post, obwohl Zusendung per E-Mail verlangt war.
Absage wegen Ablauf der Bewerbungsfrist
Die Absage wegen Ablauf der Bewerbungsfrist ist grundsätzlich zulässig, wenn dies bei allen Arbeitnehmern erfolgt, unabhängig von Geschlecht, Behinderung, Alter usw.
2.2 Materielle Ablehnungsgründe
Materielle Gründe liegen v. a. vor, wenn die Qualifikation nicht der (diskriminierungsfreien) Ausschreibung entspricht. Der Bewerber hat, obwohl für die Stelle vorausgesetzt, z. B.
- keine einschlägige Ausbildung, Ausbildung/Studium ohne Abschluss,
- kein einschlägiges Studium,
- nicht die geforderten Prüfungs-/Examensergebnisse (z. B. Mindestdurchschnitt),
- keine Berufserfahrung,
- keine Erfahrung in einer Führungsposition,
- nicht die gewünschte Zusatzausbildung (z. B. Dipl.-Ing. mit QS-Auditoren-Ausbildung; Soz.-Päd. mit Supervisionsausbildung),
- keine sonstigen Qualifikationen (z. B. SAP-Kenntnisse; keine Kenntnisse von MS-Office; keine sonstigen EDV-Kenntnisse; keine CAD-Kenntnisse),
- nicht die gewünschten Sprachkenntnisse, nicht auf dem erforderlichen Kenntnislevel, fehlende notwendige kulturelle Kenntnisse,
- zu häufig/zu selten die Stelle gewechselt.
Der Arbeitgeber begründete die Absage in diesem Fall damit, dass
- der Bewerber nicht über den geforderten Studienabschluss der Studiengänge (Wirtschafts-)Informatik bzw. (Wirtschafts-)Mathematik verfüge;
- der Studienabschluss des Bewerbers nicht gleichwertig sei, da er ihn nicht in gleicher Sachlichkeit und Methodik qualifiziere;
- die geforderte praktische Berufserfahrung sich nicht aus den Bewerbungsunterlagen ergeben, ebenso wenig die verlangten Erfahrungen oder die geforderten guten Kenntnisse.
Daneben kommen auch personalpolitische Ablehnungsgründe in Betracht. Kann der Arbeitgeber darlegen, dass bei ihm die Praxis besteht, überqualifizierte Bewerber von vornherein von der Auswahl auszuschließen, um einer Frustration von Arbeitnehmern wegen mangelnder Auslastung sowie der Gefahr von "Rangordnungskämpfen" unter den Beschäftigten vorzubeugen, liegt keine Benachteiligung durch eine entsprechend begründete Absage vor. Grund ist dann nicht die fachliche Eignung des Bewerbers, sondern die Mitarbeiterzufriedenheit und die Personalplanung.
"Eignung" eines Bewerbers
Vorsicht ist geboten, wenn der Begriff "Eignung" in der Begründung verwendet wird. Dieser ist als umfassendes Qualifikationsmerkmal zu verstehen, das die ganze Persönlichkeit des Bewerbers über rein fachliche Gesichtspunkte hinaus erfasst. Der Begriff "Eignung" verweist allgemein auf die Eigenschaften, welche die zu besetzende Stelle von dem Bewerber fordert. Hierzu gehören über die fachliche Eignung hinaus insbesondere die oftmals als "charakterliche Eignung" bezeichnete Eignung und die gesundheitliche Eignung, aber auch sonstige körperliche und psychische Voraussetzungen, die Teamfähigkeit sowie Umgangsformen und sonstige Fähigkeiten im Umgang mit Menschen, z. B. mit Publikumsverkehr, sowie Führungskompetenzen können – je nach dem Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle – dazugehören.