Inanspruchnahme des abgetretenen Einkommens nur, wenn Arbeitnehmer nicht leistet
Bei einer Sicherungsabtretung soll der Neugläubiger nach dem vertraglichen Einvernehmen der Beteiligten abgetretenes Arbeitseinkommen nur dann in Anspruch nehmen dürfen, wenn der Arbeitnehmer seinen Verpflichtungen dem Zessionar gegenüber nicht vertragsgemäß nachkommt, insbesondere ihm obliegende Zahlungen nicht termingemäß leistet. Hauptbeispiele sind die Sicherung eines Geld- oder Warenkredits. Bis dahin soll vereinbarungsgemäß deshalb die Abtretung dem Arbeitgeber nicht mitgeteilt werden und der Arbeitnehmer weiterhin allein zur Einziehung befugt bleiben (sog. stille Zession). Der Neugläubiger hat auch bei solcher Abtretung sogleich die volle Rechtsstellung des Forderungsgläubigers erworben; er ist nur vertraglich dem Arbeitnehmer als Zedenten (Sicherungsgeber) – mithin im Innenverhältnis – verpflichtet, sich an die vereinbarte Beschränkung zu halten, dass von der Abtretung nach außen (gegenüber dem Arbeitgeber) zunächst kein Gebrauch gemacht werden darf. Dem zedierenden Arbeitnehmer gegenüber ist der Sicherungsnehmer somit durch den Zweck der Abtretung treuhänderisch beschränkt. Verletzt der Neugläubiger bei einer Sicherungsabtretung seine Verpflichtungen, so macht er sich dem Arbeitnehmer gegenüber schadensersatzpflichtig. Das Verhältnis zum Arbeitgeber wird durch ein solches Verhalten des Zessionars nicht berührt.
Abtretungsformen
Die Sicherungsabtretung ist grundsätzlich nicht akzessorisch, d. h. bei einem Wegfall des Sicherungszwecks bleibt die Sicherungsabtretung generell bestehen. Die Abtretung kann aber forderungsabhängig geschlossen werden, indem sie unter eine Bedingung gestellt wird. Die Bedingung kann auch durch stillschweigende Parteivereinbarung hergestellt sein; dann ist es oftmals problematische Auslegungsfrage, ob die Einkommensabtretung durch das Entstehen der Forderung aufschiebend und durch das Erlöschen der Forderung auflösend bedingt sein soll.
Aufschiebend bedingte Abtretungen sind selten. Zwar hat das BAG für die Annahme, die Abtretung von Lohn- oder Gehaltsansprüchen solle in ihrer Wirksamkeit von Bestand und Wirksamkeit des Grundgeschäfts abhängig sein, genügen lassen, dass Grundgeschäft und Abtretung Teile einer einheitlichen Vereinbarung und in eine Vertragsurkunde aufgenommen sind. Auch der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Anschluss hieran in einem Fall angenommen, eine Sicherungszession (dort von Leasingraten) entfalte keine rechtliche Wirkungen, wenn das zu sichernde Darlehen nicht gewährt worden sei. Einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass eine Sicherungsabtretung stets durch den Sicherungszweck bedingt sein soll, gibt es jedoch nicht. Für den Arbeitgeber erhebt sich auch kaum einmal die Frage, ob er bei einheitlicher Vereinbarung gegenüber dem Zessionar der Einkommensforderung Einwendungen aus dem der Abtretung zugrunde liegenden Vertrag zwischen Zessionar und Arbeitnehmer als Zedent herleiten kann. Erheblich für den Arbeitgeber ist vielmehr, ob er bei Anzeige der Abtretung berechtigt ist, an den Zessionar zu zahlen, und dann durch § 409 BGB geschützt ist. Das hat auch das BAG für die von ihm angenommene forderungsabhängige Abtretung bejaht.
Dass die Sicherungsabtretung auflösend bedingt sein soll, somit in dem Zeitpunkt erlischt, in dem der Arbeitnehmer seine Verpflichtungen voll erfüllt hat, und dass sie nicht weiter geht, als zur Sicherung der Ansprüche des Neugläubigers erforderlich ist, wird im Abtretungsvertrag mitunter vereinbart (und in der schriftlichen Abtretungserklärung hervorgehoben). Dann enden die Wirkungen der Abtretung mit dem Erlöschen der gesicherten Forderung des Zessionars. Eine Auslegungsregel dahin, dass die Parteien im Zweifel nur eine auflösend bedingte Sicherungsabtretung gewollt haben, gibt es jedoch nicht. In der Regel wird vielmehr von einer unbedingten Sicherungsabtretung ausgegangen.
Keine Sicherungsabtretung mehr bei Privatinsolvenz
Befindet sich der Arbeitnehmer in der Privatinsolvenz, war nach der bis zum 30.6.2014 geltenden Rechtslage eine Sicherungsabtretung gemäß § 114 Abs. 1 InsO für immerhin 2 Jahre, berechnet ab dem auf den Eröffnungsbeschluss folgenden Monat, wirksam. Diese Privilegierung der Gläubiger ist entfallen, da § 114 InsO mit Wirkung ab dem 1.7.2014 ersatzlos aufgehoben wurde. Die Lohnabtretung spielt damit im laufenden Insolvenzverfahren keine Rolle mehr. Die erstmalige Abtretungsvereinbarung nach Insolvenzeröffnung ist gem. § 81 Abs. 2 Satz 1 InsO von vornherein ausgeschlossen – auch für Zeiträume nach Beendigung des Insolvenzverfahrens.