Zusammenfassung
Das in Geld zahlbare Arbeitseinkommen kann abgetreten werden, soweit es der Pfändung unterworfen ist. Die Abtretung erfolgt durch Vertrag des Arbeitnehmers mit einem Dritten, dem Zessionar (Neugläubiger). Einer Form bedarf dieser Abtretungsvertrag gesetzlich nicht. Wirksamkeit erlangt er mit Abschluss auch dann, wenn er (wie dies bei der Sicherungsabtretung häufig geschieht) dem Arbeitgeber nicht sogleich angezeigt wird. Der Arbeitgeber, der Kenntnis von einer wirksamen Abtretung hat, kann die abgetretenen Teile des fälligen Arbeitseinkommens nicht mehr an den Arbeitnehmer, sondern nur noch an den Neugläubiger zahlen. Ausgeschlossen sein kann die Abtretung von Arbeitseinkommen im Arbeitsvertrag, durch Betriebsvereinbarung oder durch Tarifvertrag; seine Pfändung hindert das nicht. Dem Arbeitgeber bringt die Abtretung von Arbeitseinkommen u. U. einen erheblichen Verwaltungsaufwand; die Nichtbeachtung gesetzlicher Vorschriften kann zur Schadenshaftung führen. Besondere Sorgfaltspflichten bestehen bei mehrfachen Abtretungen sowie beim Zusammentreffen von Pfändung und Abtretung.
Rechtsgrundlage der Abtretung ist § 398 BGB. Sofern Allgemeine Geschäftsbedingungen Anwendung finden, sind die §§ 305 ff. BGB zu beachten. Unpfändbare Einkommensteile sind nicht abtretbar – insoweit sind die §§ 850 ff. ZPO zu beachten.
1 Grundsätzliche Fragen
1.1 Begriff des Arbeitseinkommens
Als Arbeitseinkommen abtretbar ist jede Vergütung in Geld aus einem gegenwärtigen, künftigen oder früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnis. Dazu gehört der Lohn der Arbeiter ebenso wie das Gehalt der Angestellten und Beamten. Weiter rechnen dazu Warte- und Ruhegelder sowie Witwen- und Waisengelder und alle anderen Bezüge aus früheren Dienstleistungen, die vom vormaligen Arbeitgeber noch geschuldet werden. Sachbezüge gehören ebenfalls zum Arbeitseinkommen. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus § 850 ZPO.
1.2 Lohnabtretung und Lohnpfändung
Begriff der Abtretung
Abtretung ist die vertragliche Forderungsübertragung, sie bewirkt einen Gläubigerwechsel ("Rechtsnachfolge in die Forderung"). Grundsätzlich kann jeder Arbeitnehmer die pfändbaren Teile seines Arbeitseinkommens auf einen anderen übertragen; möglich ist auch die Abtretung künftiger Forderungen auf Arbeitsentgelt. Die Abtretung erfolgt als freiwillige rechtsgeschäftliche Verfügung über das Arbeitseinkommen, eine Verpflichtung zur Einkommensabtretung gibt es nicht. Regelmäßig wird der Arbeitnehmer wirtschaftlich zur Abtretung gezwungen sein, da ihm andere Sicherungsmittel für Darlehen oder Konsumentenkredite nicht zur Verfügung stehen. Wenn bereits ein vollstreckbarer Schuldtitel (ein Urteil, Vollstreckungsbescheid, vollstreckbare notarielle Urkunde usw.) gegen den Arbeitnehmer vorliegt, kann die Verweigerung einer vom Gläubiger erwünschten Einkommensabtretung dazu führen, dass dieser sich das Arbeitseinkommen pfänden und zur Einziehung überweisen lässt.
Kein Ausschluss der Pfändung durch parallel bestehende Abtretung
Die Einkommenspfändung und -überweisung (durchwegs zur Einziehung) für einen Gläubiger, der gegen den Arbeitnehmer einen vollstreckbaren Titel besitzt, wird durch die Abtretung von Arbeitseinkommen an ihn nicht ausgeschlossen. Ein Interesse an der Pfändung auch nach Abtretung könnte vereinzelt aus der teilweise stärkeren Rechtsstellung des vollstreckenden Gläubigers folgen.
Zusammentreffen können auch Pfändung und Abtretung von Arbeitseinkommen für bzw. an verschiedene Gläubiger.
Auch bereits gepfändetes Arbeitseinkommen kann der Arbeitnehmer abtreten. Jedoch ist eine Abtretung nach wirksamer Einkommenspfändung gegenüber dem vollstreckenden Gläubiger unwirksam, weil sie gegen das im Pfändungsbeschluss enthaltene Verfügungsverbot verstößt. Der Neugläubiger kann daher seinen Anspruch auf das ihm abgetretene Arbeitseinkommen erst verwirklichen, wenn die nach dem Pfändungsbeschluss beizutreibende Forderung des vollstreckenden Gläubigers voll getilgt oder sonst wie erledigt ist. Soweit jedoch pfändbares Arbeitseinkommen von einer Pfändung nicht erfasst ist (insbesondere weil der vollstreckende Gläubiger die Pfändung auf einen Teil des nach § 850c ZPO pfändbaren Arbeitseinkommens beschränkt hat), ist der Arbeitnehmer an der Abtretung dieses Einkommensteils nicht gehindert.
Auch bereits abgetretenes Arbeitseinkommen kann noch gepfändet werden.
1.3 Beteiligte bei einer Einkommensabtretung
Beteiligt sind
- der Arbeitnehmer, der als Zedent sein Arbeitseinkommen an einen Dritten (meist an einen seiner Gläubiger) abtritt,
- der Arbeitgeber, gegen den der über sein ...