Eine Lohnabtretung, die nur dann wirksam sein soll, wenn andere Gläubiger das Arbeitseinkommen pfänden sollten, ist wegen Benachteiligung dritter Personen nichtig. Gleiches kann bei einer Übersicherung der Fall sein, falls nicht eine Vertragsauslegung eine Beschränkung ergibt.[1] Der pfändende Gläubiger muss die Nichtigkeit durch Anfechtung der Abtretung wegen Gläubigerbenachteiligung durch eine auf das Anfechtungsgesetz gestützte Klage feststellen lassen.[2]

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