Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Neugläubiger die zur Geltendmachung des abgetretenen Einkommensanspruchs erforderliche Auskunft zu erteilen und ihm etwaige in seinem Besitz befindliche Urkunden auszuhändigen, z. B. eine über den Lohnanspruch besonders ausgestellte Schuldurkunde und Lohnabrechnungen des Arbeitgebers.[1] Der Anspruch auf Rechnungslegung (Auskunftserteilung) geht mit der Abtretung auf den Zessionar über. Der Neugläubiger kann daher auch vom Arbeitgeber (wie der Arbeitnehmer selbst) Lohnabrechnung verlangen.

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