Lohnschiebung
Vorausverfügung über Arbeitseinkommen kann auch als Lohnschiebungsversuch nach § 850h Abs. 1 ZPO erfolglos bleiben. Lohnschiebung ist die durch Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer begründete Verpflichtung des Arbeitgebers, als Empfänger der Arbeiten oder Dienste Leistungen sogleich an einen Dritten (den "Drittberechtigten") zu bewirken, die nach Lage der Verhältnisse ganz oder teilweise Vergütungen für die Arbeiten oder Dienste darstellen. Bei Lohnschiebung erfolgt sonach kein Gläubigerwechsel; der Lohnanspruch wird nicht erst an den Dritten abgetreten, sondern vereinbarungsgemäß sogleich als Anspruch des Drittberechtigten begründet. Dies kann auch in der Weise geschehen, dass dem Arbeitnehmer der unpfändbare Lohnteil oder nur eine geringfügige Vergütung vorbehalten, dem Drittberechtigten hingegen das Mehreinkommen zugewiesen wird. Ob damit eine Gläubigerbenachteiligung ausdrücklich erstrebt ist, bleibt bedeutungslos. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Leistung an den Dritten schon bei Beginn des Arbeitsverhältnisses oder erst später vereinbarungsgemäß begründet wird. Schutz gegen Lohnschiebung gewährt § 850h Abs. 1 ZPO in der Weise, dass die an den Drittberechtigten zu zahlende Vergütung für die Lohnpfändung durch einen Gläubiger des Arbeitnehmers weiterhin zum Vermögen des Arbeitnehmers gehört. Das hat zur Folge, dass der Anspruch des Drittberechtigten insoweit aufgrund eines Schuldtitels gegen den Arbeitnehmer als Schuldner gepfändet werden kann, wie wenn der Anspruch dem Arbeitnehmer (Schuldner) unverändert zustände. Zugestellt wird der Pfändungsbeschluss, der den Vergütungsanspruch des Drittberechtigten ausdrücklich als mitgepfändet bezeichnet, dem Schuldner und dem Drittberechtigten. Es umfasst aber auch bereits dann, wenn der Drittberechtigte im Pfändungsbeschluss nicht erwähnt ist, schon die Pfändung des Vergütungsanspruchs des Schuldners ohne Weiteres sogleich den Anspruch des Drittberechtigten. Der Arbeitgeber muss daher, auch wenn dies im Pfändungsbeschluss nicht zum Ausdruck kommt, so verfahren, als ob der nach der getroffenen Vereinbarung an den Drittberechtigten zu zahlende Betrag tatsächlich dem Arbeitnehmer zustehen würde. Der Arbeitgeber darf dann gepfändete Einkommensteile nicht mehr an den Drittberechtigten, sondern nur noch an den pfändenden Gläubiger des Arbeitnehmers zahlen.
Lohnverschleierung
Lohnhinterziehung kann auch in einer Lohnverschleierung liegen, d. i. unentgeltliche oder unverhältnismäßig gering vergütete Arbeitsleistung, wie sie typisch bei Tätigkeit des Ehemanns im Geschäft der Ehefrau oder sonst bei Beschäftigung naher Angehöriger vorkommen kann. Schutz vor Lohnverschleierung gewährt § 850 Abs. 2 ZPO. Danach gilt für die Zwangsvollstreckung eines Gläubigers des Arbeitnehmers zu dem Empfänger der Arbeits- und Dienstleistungen eine angemessene Vergütung als geschuldet.