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Abwerbung / 1 Allgemeines

Dr. Peter H. M. Rambach
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Die in einem Unternehmen tätigen Personen sind aufgrund der in Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Berufsfreiheit in der Wahl ihres Arbeitsplatzes frei. Der Unternehmer hat keinen Anspruch auf den Bestand seiner Mitarbeiter. Das Abwerben von Mitarbeitern eines Konkurrenten ist als Teil des freien Wettbewerbs grundsätzlich erlaubt.[1] Das Abwerben ist insbesondere erlaubt, wenn die Arbeitnehmer zu einer ordentlichen Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses veranlasst werden sollen. Ohne das Hinzutreten besonderer Umstände ist auch eine bewusste und planmäßige Abwerbung, die von einem Mitbewerber ausgeht, rechtlich zulässig. Ebenso spielt es keine Rolle, welche Arbeitnehmer (z. B. Spezialisten oder Schlüsselkräfte) abgeworben werden; auch die Zahl der abgeworbenen Arbeitnehmer ist in der Regel unerheblich. Will sich ein Unternehmen vor Abwerbemaßnahmen schützen, so kann es dies durch entsprechende Zugeständnisse gegenüber den Arbeitnehmern oder durch Auferlegung vertraglicher Wettbewerbsverbote tun.[2]

Wird dem Arbeitnehmer für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses untersagt, frühere Kollegen für ein eigenes Unternehmen einzustellen, ist ein solches Einstellungsverbot als Sperrabrede nach § 75f HGB unverbindlich. Das bedeutet, dass ein Einstellungsverbot zwar nicht nichtig, aber rechtlich nicht durchsetzbar wäre.

 
Wichtig

Schutzbereich von § 75f HGB

§ 75f HGB schließt nicht nur die Klagbarkeit von Einstellungsverboten, sondern auch von Vereinbarungen zwischen Unternehmern aus, keine Arbeitskräfte des Vertragspartners abzuwerben.[3]

Denn § 75f HGB soll es Arbeitgebern erschweren, die Pflicht zur Zahlung einer Karenzentschädigung bei nachvertraglichen Wettbewerbsklauseln gegenüber Arbeitnehmern zu umgehen, indem ein Abwerbungsverbot mit einem anderen Arbeitgeber vereinbart ...

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