Kurzbeschreibung
Eine Abwicklungsvereinbarung entspricht inhaltlich regelmäßig einem Aufhebungsvertrag im Gegensatz zu diesem beendet der Abwicklungsvertrag jedoch nicht selbst das Arbeitsverhältnis, sondern setzt eine vorherige Kündigung oder ein Befristungsende voraus. Insofern ist sie quasi der große Bruder zu einer Ausgleichsquittung, die lediglich die Bestätigung des Empfangs der Arbeitspapiere und evtl. Restzahlungen und die Erklärung, keine weiteren Ansprüche gegen den Arbeitgeber zu haben, regelt.
Das regelt der Vertrag (Vertragszweck)
Ausgangssituation
Bei einer Abwicklungsvereinbarung wird das Arbeitsverhältnis nicht durch diesen Vertrag selbst beendet, sondern es endet durch eine zuvor ausgesprochene Kündigung oder aufgrund einer Befristung. Darin liegt auch der Unterschied zum Aufhebungsvertrag. Bei der Abwicklungsvereinbarung werden die Modalitäten der Abwicklung, also Begleitumstände des endenden Arbeitsverhältnisses, geregelt. Insoweit ähnelt der Abwicklungsvertrag einer Ausgleichsquittung mit Verzichtswirkung.
Dieses Muster regelt zahlreiche Punkte, die im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen u. U. zu klären sind, wie etwa eine Abfindungszahlung, ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot sowie die Rückgabe eines Dienstwagens. Besteht kein derartig umfangreiches Regelungsbedürfnis, ist das Muster entsprechend zu kürzen.
Nicht geeignet ist dieses Vertragsmuster deshalb für folgende Situationen:
Für welche Beschäftigtengruppen kann diese Mustervereinbarung genutzt werden?
Das nachfolgende Muster für die Aufhebung eines Arbeitsvertrags kann ebenso wie für reguläre Vollzeit-Arbeitsverhältnisse, u.a. auch für folgende Personengruppen und Arbeitsverhältnisse genutzt werden:
- Teilzeitkräfte sowie befristet Beschäftigte
- Geringfügig entlohnte und kurzfristig Beschäftigte, z.B. Saisonarbeitskräfte
- Midijobber
- Auszubildende
- Werkstudenten, dual Studierende und Praktikanten
- Diplomanden, Masteranden und Bacheloranden
- Aushilfskräfte
- Mitarbeiter in Elternzeit
- In Privathaushalten beschäftige Personen, z.B. Haushaltshilfen
- Ausländische Arbeitnehmer
- Menschen mit Schwerbehinderung
- Prozessbeschäftigte
Nicht geeignet ist dieses Muster hingegen in den folgenden Fällen:
- freie Mitarbeiter
- Im Verhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer, da hier das Arbeitsverhältnis mit dem Verleiher besteht.
Rechtlicher Hintergrund
Die Abwicklungsvereinbarung kann sämtliche bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses anfallenden Fragen regeln – so z. B. die Hinnahme einer Arbeitgeberkündigung durch den Arbeitnehmer gegen Zahlung einer Abfindung, die Freistellung, Urlaubsgewährung, Fragen der Restvergütung oder Rückgabeverpflichtungen im Hinblick auf dienstlich überlassene Gegenstände. Je nach Ausgestaltung können so etwaige Streitigkeiten vor dem Arbeitsgericht vermieden werden, insbesondere eine Kündigungsschutzklage.
Nach § 3 MiLoG kann auf Ansprüche auf den gesetzlichen Mindestlohn jedoch nur durch gerichtlichen Vergleich verzichtet werden, nicht aber durch eine vertragliche Vereinbarung. Auch Ansprüche aus Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder nach dem BUrlG sind grundsätzlich unverzichtbar.
Da die Abwicklungsvereinbarung das Arbeitsverhältnis nicht selbst beendet, ist die Einhaltung der Schriftform (§ 623 BGB) zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, aus Rechtsicherheitsgründen dennoch dringend zu empfehlen.
Sonstige Hinweise
Die Abwicklungsvereinbarung kann für den Arbeitnehmer den Vorteil haben, dass keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld ausgelöst wird, da die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung des Arbeitgebers stattfindet. Es bestehen jedoch einige Einschränkungen. Auch Abwicklungsverträge können zu einer Sperrwirkung wegen Arbeitsaufgabe gemäß § 159 SGB III und zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld führen, da sich der Arbeitnehmer auch dort an der Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses beteiligt. Das Bundessozialgericht vertritt jedoch die Auffassung, dass keine Sperrzeit verhängt werden kann, wenn der Arbeitnehmer eine ansonsten drohende, rechtmäßige Kündigung aus nicht verhaltensbedingten Gründen zum selben Zeitpunkt gedroht hat (BSG, Urteil v. 12.7.2006, B 11a AL 47/05). In diesem Fall sei das Interesse des Arbeitnehmers, sich im Rahmen einer Auflösungsvereinbarung eine Abfindung sichern, als wichtiger Grund im Sinne der Sperrzeitregelung anzuerkennen.
Wegen konkreter und rechtsverbindlicher Auskünfte zu den sozialversicherungsrechtlichen Folgen einer Abwicklungsvereinbarung muss der Arbeitnehmer jedoch an die zuständige Agentur für Arbeit verwiesen werden. Eine entspre...