BMF, Schreiben v. 1.8.2002, IV A 5- S 2411 - 33/02, BStBl I 2002, 709
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung der durch das Steueränderungsgesetz 2001 vom 20.12.2001 (BGBl 2001 I S. 3794, BStBl 2002 I S. 4) in § 50a Abs. 4 Satz 5 EStG eingefügten Regelung zum gestaffelten Steuerabzug bei im Inland ausgeübten künstlerischen, sportlichen, artistischen oder ähnlichen Darbietungen (Milderungsregelung) und zur Auswirkung der Regelung des § 13b UStG auf die Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Satz 2 EStG Folgendes:
1. Die Milderungsregelung ist nur auf die unmittelbaren Einnahmen aus inländischen Darbietungen anzuwenden. Einnahmen aus der Verwertung der Darbietungen fallen nicht unter die Milderungsregelung. Sie unterliegen dem Steuerabzug in Höhe von 25 % § 50a Abs. 4 Satz 4 EStG; für Vergütungen, die nach dem 31.12.2002 zufließen, in Höhe von 20 %).
2. Sind Gläubiger der Vergütung für eine Darbietung mehrere Personen, ist die Milderungsregelung für jede Person auf die auf sie entfallende Vergütung anzuwenden. Dabei ist die Gesamtvergütung nach Köpfen aufzuteilen, soweit die Empfänger keinen anderen Aufteilungsmaßstab darlegen. Ist eine beschränkt steuerpflichtige Körperschaft Gläubiger der Vergütung (z.B. ein Fußballverein, Chor, Symphonieorchester, Künstlerverleihfirma), erzielt diese als juristische Person die Einkünfte aus der Darbietung. Eine Aufteilung auf die beteiligten Personen ist in diesem Fall nicht vorzunehmen.
3. Unter dem Begriff Darbietung in § 50a Abs. 4 Satz 5 EStG ist für die Anwendung der Milderungsregelung der einzelne Auftritt pro Tag zu verstehen. Werden an einem Tag mit einem Veranstalter mehrere Auftritte durchgeführt, ist die Milderungsregelung für alle mit diesem Veranstalter durchgeführten Auftritte nur einmal anzuwenden. Werden an einem Tag Auftritte mit verschiedenen Veranstaltern durchgeführt, wird die Milderungsregelung einmal pro Veranstalter für alle mit ihm durchgeführten Auftritte angewendet.
4. In den Fällen des § 13b UStG wird die Umsatzsteuer vom Leistungsempfänger geschuldet. In diesen Fällen gehört die Umsatzsteuer nicht zur Bemessungsgrundlage für die Abzugsteuer nach § 50a Abs. 4 EStG. Die Vorschriften zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers sind auch auf Umsätze anzuwenden, die vor dem 1.1.2002 durchgeführt worden sind, soweit das Entgelt für diese Umsätze erst nach dem 31.12.2001 gezahlt worden ist § 27 Abs. 4 UStG).
Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen unter www.bundesfinanzministerium.de zur Verfügung. Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Normenkette
EStG § 50a Abs. 4
UStG § 13b
Fundstellen
BStBl I, 2002, 709