BMF, Schreiben v. 29.12.1997, IV B 2 - S 2176 - 175/97, BStBl I 1997, 1023
Durch das Rentenreformgesetz 1999 vom 16.12.1997 (BGBl 1997 I S. 2998) werden die Altersgrenzen, ab denen eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung möglich ist, neu geregelt. Diese Neuregelung wirkt sich bei der Festlegung des Pensionsalters nachR 41 Abs. 12 EStR 1996 aus. Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu folgendes:
Bei der Ermittlung des Teilwerts einer Pensionsanwartschaft ist weiterhin grundsätzlich das vertraglich vereinbarte Pensionsalter zugrunde zu legen. R 41 Abs. 12 Satz 1 EStR 1996). Der Steuerpflichtige hat daneben wie bisher die Möglichkeit, auf ein späteres Pensionsalter abzustellen (erstes Wahlrecht).
Mit Rücksicht auf § 6 BetrAVG kann bei der Ermittlung des Teilwerts der Pensionsanwartschaft außerdem anstelle des vertraglich vereinbarten Pensionsalters als Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls der Zeitpunkt der frühestmöglichen Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angenommen werden (zweites Wahlrecht). Aufgrund des Rentenreformgesetzes 1999 gilt grundsätzlich als frühestes Pensionsalter die Vollendung des 62. Lebensjahres, bei Schwerbehinderten die Vollendung des 60. Lebensjahres. Hiervon abweichend gilt für nicht schwerbehinderte Arbeitnehmer als frühestes Pensionsalter
- die Vollendung des 63. Lebensjahres bei Männern der Geburtsjahrgänge bis einschließlich 1948;
- die Vollendung des 60. Lebensjahres
- bei Frauen der Geburtsjahrgänge bis einschließlich 1951 und
- bei Männern der Geburtsjahrgänge bis einschließlich 1951, deren Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 55. Lebensjahres geendet hat oder die nach Vollendung des 55. Lebensjahres in Altersteilzeit im Sinne von § 237 SGB VIgegangen sind; steht aufgrund seines erreichten Alters oder nach den vertraglichen Vereinbarungen im Ausscheidezeitpunkt bzw. bei Übergang in die Altersteilzeit fest daß er bei Vollendung des 60. Lebensjahres nicht die Voraussetzungen für den Bezug der vorzeitigen Altersrente wegen Arbeitslosigkeit (ein Jahr Arbeitslosigkeit) oder nach Altersteilzeitarbeit (zwei Jahre Altersteilzeitarbeit) erfüllen kann, erhöht sich die Altersgrenze von 60 Jahren entsprechend.
Hat der Steuerpflichtige bei der Ermittlung des Teilwerts einer Pensionsanwartschaft bereits bisher vom zweiten Wahlrecht Gebrauch gemacht, ist er auch künftig an diese Entscheidung gebunden. In einem solchen Fall ist bei der weiteren Ermittlung des Teilwerts der Pensionsanwartschaft von dem neuen, oben angeführten, frühestmöglichen Pensionsalter auszugehen. Sieht die Pensionszusage für dieses Alter noch keine Angabe über die Versorgungshöhe vor, ist sie entsprechend zu ändern. Erfolgt diese Änderung nicht, kann künftig nur vom vertraglich vereinbarten Pensionsalter ausgegangen werden.
Die Auswirkungen des Rentenreformgesetzes 1999 auf die Fälle, in denen das zweite Wahlrecht bisher ausgeübt wurde bzw. erstmals ausgeübt wird, sind einheitlich für alle Pensionsverpflichtungen des Steuerpflichtigen spätestens in der Bilanz des ersten Wirtschaftsjahrs zu berücksichtigen, das nach dem 30.6.1998 endet (Übergangszeit).
Im übrigen sind die Grundsätze inR 41 Abs. 12 EStR 1996 zu beachten.
Normenkette
EStG § 6 a
Fundstellen
BStBl I, 1997, 1023