Der Arbeitnehmer hat bei einer Änderungskündigung durch den Arbeitgeber neben der oben beschriebenen Möglichkeit, die Änderungskündigung als Ganze im Klagewege anzugreifen, auch die Möglichkeit, das Arbeitgeberangebot für die geänderten Arbeitsbedingungen unter dem Vorbehalt anzunehmen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht i. S. d. § 1 KSchG sozial ungerechtfertigt ist, und Änderungsschutzklage zu erheben. In diesem Fall ist der Arbeitnehmer nicht mit dem Risiko des Verlustes des Arbeitsplatzes belastet. Der Arbeitgeber ist an diese modifizierte Annahme seines Vertragsangebots gebunden.
Den Vorbehalt muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung erklären. Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt sei, so muss er, außer dem vorstehend beschriebenen Vorbehalt, binnen 3 Wochen vor dem Arbeitsgericht Klage auf Feststellung erheben, dass die Änderung sozial ungerechtfertigt ist. Hat der Arbeitnehmer das mit der Kündigung verbundene Änderungsangebot unter Vorbehalt angenommen, kann er einen innerhalb der Klagefrist nach § 4 Satz 1 KSchG erhobenen Antrag zudem auch noch später auf einen Antrag nach Satz 2 umstellen, ohne dass dies die Rechtsfolgen des § 7 KSchG auslöst. Wird diese Klage nicht rechtzeitig erhoben und auch die verspätete Klage nicht zugelassen, so erlischt der vom Arbeitnehmer erklärte Vorbehalt. Das Arbeitsverhältnis wird dann nach Ablauf der Kündigungsfrist zu den veränderten Arbeitsbedingungen fortgesetzt.
Wird die Klage als unbegründet abgewiesen, so gelten ebenfalls die vom Arbeitgeber angebotenen neuen Arbeitsbedingungen. Stellt dagegen das Gericht fest, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt ist, so gilt die Änderungskündigung als von Anfang an rechtsunwirksam. Es gelten also von Anfang an die ursprünglichen Arbeitsbedingungen. Der Arbeitgeber hat (z. B. bei Akkordkürzungen) entsprechende Nachzahlungen zu leisten. Während der Prozessdauer gelten dagegen für den Arbeitnehmer zunächst die geänderten, im Zweifel für ihn ungünstigeren Arbeitsbedingungen. Erst wenn er im Prozess obsiegt, hat er Anspruch darauf, rückwirkend so behandelt zu werden, wie wenn die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht erfolgt wäre.
Die vorstehend beschriebene Möglichkeit, eine Änderungskündigung nur unter dem Vorbehalt anzunehmen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist, besteht auch für die außerordentliche Änderungskündigung. Dies erfordert, dass der Arbeitnehmer die Annahme des Änderungsangebots unter Vorbehalt unverzüglich erklären muss. In der widerspruchs- und vorbehaltlosen Weiterarbeit zu geänderten Arbeitsbedingungen kann dann eine Annahme des Änderungsangebots ohne Vorbehalt gesehen werden, wenn sich die neuen Arbeitsbedingungen alsbald auf das Arbeitsverhältnis auswirken.