[Vorspann]
Die Bundesrepublik Deutschland
und
Irland –
von dem Wunsch geleitet, ihre wirtschaftlichen Beziehungen weiterzuentwickeln und ihre Zusammenarbeit in Steuersachen zu vertiefen, um eine wirksame und zutreffende Steuererhebung zu gewährleisten, und insbesondere
in der Erwägung, dass eine Anpassung an die am 22. Juli 2010 vom Rat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) verabschiedete Neufassung des Artikels 7 des Musterabkommens für den Bereich der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie eine mit dem dazu - gehörigen Kommentar in Einklang stehende Auslegung zu fördern sind –
sind übereingekommen, das am 30. März 2011 in Dublin unterzeichnete Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Irland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wie folgt zu ändern:
Artikel I
Die Bezugnahme auf die als "einkommensabhängige Ergänzungsabgabe ("income levy")" bezeichnete irische Steuer in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii, Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i und Artikel 33 Buchstabe a Ziffer i wird durch "allgemeine Sozialabgabe ("universal social charge")" ersetzt.
Artikel II
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c wird gestrichen und durch folgenden Buchstaben ersetzt:
"c) |
bedeutet der Ausdruck "Deutschland" die Bundesrepublik Deutschland und, wenn im geographischen Sinn verwendet, das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie das an das Küstenmeer angrenzende Gebiet des Meeresbodens, seines Untergrunds und der darüber liegenden Wassersäule, in dem die Bundesrepublik Deutschland in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse zum Zwecke der Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen oder zur Energieerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern ausübt;". |
Artikel III
1. |
Artikel 7 wird gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt: "Artikel 7 Unternehmensgewinne (1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Geschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne, die der Betriebsstätte in Übereinstimmung mit Absatz 2 zugerechnet werden können, im anderen Staat besteuert werden. (2) Im Sinne dieses Artikels und des Artikels 23 handelt es sich bei den Gewinnen, die in jedem Vertragsstaat einer in Absatz 1 genannten Betriebsstätte zugerechnet werden können, um die Gewinne, die die Betriebsstätte, insbesondere in ihren wirtschaftlichen Beziehungen mit anderen Teilen des Unternehmens, voraussichtlich erzielen würde, wenn sie ein selbständiges und unabhängiges Unternehmen wäre, das die gleichen oder ähnlichen Tätigkeiten unter den gleichen oder ähnlichen Bedingungen ausübt, unter Berücksichtigung der von dem Unternehmen durch die Betriebsstätte und durch die anderen Teile des Unternehmens ausgeübten Funktionen, genutzten Vermögenswerte und übernommenen Risiken. (3) Wenn in Übereinstimmung mit Absatz 2 ein Vertragsstaat die Gewinne, die der Betriebsstätte eines Unternehmens eines Vertragsstaats zugerechnet werden können, berichtigt und dementsprechend Gewinne des Unternehmens besteuert, die bereits im anderen Staat besteuert wurden, wird der andere Vertragsstaat, soweit zur Beseitigung einer Doppelbesteuerung erforderlich, eine entsprechende Änderung vornehmen, wenn er der Berichtigung des erstgenannten Staats zustimmt; stimmt der andere Vertragsstaat nicht zu, werden sich die Vertragsstaaten bemühen, eine sich daraus ergebende Doppelbesteuerung durch Verständigung zu beseitigen. (4) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte oder Veräußerungsgewinne, die in anderen Artikeln dieses Abkommens gesondert behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.". |
2. |
Werden Gewinne aus vor dem 1. Januar 2001 abgeschlossenen Lebensversicherungsgeschäften gemäß irischem Recht einer Betriebsstätte eines Unternehmens durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zugerechnet, schließt Artikel 7 ungeachtet seines Absatzes 1 nicht aus, dass Irland die zu besteuernden Gewinne nach dieser Aufteilung ermittelt; die Gewinnaufteilung muss jedoch so erfolgen, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen des Artikels 7 vor seiner Änderung durch die vorstehenden Bestimmungen dieses Protokolls übereinstimmt. |
Artikel IV
Artikel 8 Absatz 3 wird gestrichen und durch folgenden Absatz ersetzt:
"(3) Im Sinne dieses Artikels umfassen Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen, Luftfahrzeugen und Binnenschiffen auch die Gewinne aus
a) |
der gelegentlichen Vercharterung von leeren Seeschiffen, Luftfahrzeugen und Binnenschiffen sowie |
b) |
der Nutzung oder Vermietung von Containern (einschließlich Trailern und zugehöriger Ausstattung, die dem Transport der Cont... |