Tenor
Auf die Erinnerung der Gläubigerin wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 29.10.2010 dahin ergänzt, dass die Auskunftskosten in Höhe von 29,- Euro erstattungsfähig sind.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 29.10.2010 wies das Amtsgericht Aurich den Antrag der Gläubigerin auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses in Höhe eines Betrages von 29,- Euro zurück. Zur Begründung führte der Rechtspfleger aus, dass es sich bei den abgesetzten Kosten um Auskunftskosten handele, deren Erforderlichkeit von der Gläubigerin nicht nachgewiesen seien.
Hiergegen legte die Gläubigerin mit Schreiben vom 04.11.2010 das Rechtsmittel der sofortigen Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 Satz 1 RpflG ein. Zur Begründung führt die Gläubigerin aus, dass die abgesetzten Auskunftskosten nach der Kommentierung im Zöller sehr wohl als erstattungsfähige Kosten anzusehen seien. Es seien entsprechende Entscheidungen des LG Braunschweig, des LG Freiburg, des LG Berlin und des LG Bonn ergangen. Auch das OLG München habe die Kosten einer Detektei für notwendige Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens gehalten. Es seien im vorliegenden Fall ein Arbeitgeber und eine Bankverbindung ermittelt worden, weswegen die Kosten des Auskunftsdienstes in jedem Fall erforderlich gewesen seien. Darüber hinaus sei die Einholung der Auskünfte über einen Auskunftsdienst kostengünstiger als das Verfahren zur Abgabe der eidestattlichen Versicherung.
Mit Beschluss vom 10.02.2011 hat der Rechtspfleger der Erinnerung nicht abgeholfen und die Akten dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung führt der Rechtspfleger im Wesentlichen aus, dass Auskunftskosten von der Schuldnerin zu erstatten seien, wenn sie zur Zwangsvollstreckung erforderlich waren. Die Beauftragung einer Detektei sei nur in Ausnahmefällen erforderlich und damit von der Schuldnerin zu erstatten. Eine andere Bewertung ergebe sich auch nicht aus den von der Gläubigerin selbst angeführten obergerichtlichen Entscheidungen. Die zitierten Entscheidungen wiesen allesamt Besonderheiten auf, von denen nicht eine vorliege. Die Beauftragung einer Detektei sei daher nicht erforderlich gewesen, so dass die entsprechenden Kosten nicht erstattungsfähig seien.
Die Schuldnerin ist im Erinnerungsverfahren angehört worden. Sie hat sich nicht geäußert.
II.
Die Erinnerung ist nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RpflG zulässig.
Sie ist auch begründet. Auskunftskosten sind von der Schuldnerin zu erstatten, wenn sie zur Zwangsvollstreckung erforderlich waren (Landgericht Freiburg, Beschluss vom 05.01.1996, Aktenzeichen 3 T 80/94, JurBüro 96, 383, zitiert nach [...]). Dies ist nach der Rechtssprechung insbesondere dann der Fall, wenn der Gläubiger nicht auf kostengünstigere Weise die notwendigen Informationen erhalten kann, also etwa durch das Verfahren der eidesstattlichen Versicherung nach §§ 807, 900 ff. ZPO (OLG München, Beschluss vom 18.02.2010, Aktenzeichen 34 Wx 6/10, JurBüro 2010, 321; LG Bochum JurBüro 1988, 256).
Die Gläubigerin hat vorgetragen, dass durch die Einschaltung der Auskunftei im vorliegenden Fall deutlich geringere Kosten entstanden sind, als durch das Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, weswegen die Gläubigerin im Zeitpunkt der Beauftragung der Detektei die dafür erforderlichen Kosten für erforderlich halten durfte.
Die Kosten sind daher erstattungsfähig.
Fundstellen
Haufe-Index 3955453 |
JurBüro 2011, 383 |
DGVZ 2011, 214 |