Im Anschluss an die Vorlage durch das BAG[1] hat der EuGH die spannende Frage entschieden, inwieweit die Berücksichtigung einer benachteiligten Gruppe die Benachteiligung anderer vom AGG geschützten Gruppen rechtfertigt.[2] In diesem Fall suchte der Arbeitgeber Assistenten für Menschen mit Behinderung. Dabei beschränkte der Arbeitgeber den möglichen Bewerberpool auf Menschen im Alter von 18 – 30 Jahren – eine ausdrückliche Benachteiligung älterer Bewerber.

Es gibt die Konstellation, dass sich aus Rücksicht auf ein Merkmal (beispielsweise einer Behinderung) die Rechtfertigung der Diskriminierung aufgrund eines anderen Merkmals ergibt (z. B. des Alters). Menschen mit Behinderungen haben einen Anspruch darauf, dass sie in der Ausübung ihres Selbstbestimmungsrechts gefördert werden.[3] Es ist daher grundsätzlich möglich, die Stellenausschreibung für Assistenten auf eine bestimmte Altersgruppe zu beschränken, damit sie zur Altersgruppe der assistierten Person passt.[4]

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