Um Ungleichbehandlungen zu vermeiden, sollten betriebliche Folgen nicht an das Alter oder starre Grenzen anknüpfen.

In diesem Fall, den das LAG Hamm im Dezember 2020 entschied[1], ging es um eine tarifvertragliche Regelung, bei der es für die Zuordnung zur jeweiligen Entgeltgruppe darauf ankam, wie viele Ausbildungsjahre der Mitarbeiter bereits abgeschlossen hatte. Dabei berücksichtigte die Regelung nicht die Ausbildungsjahre, die der Mitarbeiter bereits vor Vollendung des 20. Lebensjahres bewältigt hatte. Hierin liegt eine zunächst unmittelbare Benachteiligung. Die Beklagte konnte die Benachteiligung nicht rechtfertigen. Sie versuchte es mit dem Hinweis auf hohe Investitionen, die nötig seien, um die Ausbildung zu ermöglichen. Das Gericht folgte der Beklagten in diesem Punkt, meinte aber, dass dann die Vollendung des 20. Lebensjahres zu pauschal sei, um ein geeigneter Anknüpfungspunkt zu sein.

 
Praxis-Tipp

Keine Anknüpfung von betrieblichen Folgen an Alter und keine starren Grenzen

Starre Grenzen, die die individuellen Umstände des jeweiligen Mitarbeiters nicht berücksichtigen, haben die Tendenz, Ungerechtigkeiten hervorzurufen. Der Fall illustriert, dass Arbeitgeber – soweit möglich – generell darauf verzichten sollten, für betriebliche Folgen an das Alter anzuknüpfen. Die Attraktivität starrer Grenzen liegt für Arbeitgeber darin, Maßnahmen generalisieren zu können. Die hier betroffene Regel ist allerdings unwirksam, gerade weil sie verallgemeinernd ist. Arbeitgeber sollten sich also möglichst die Mühe machen, unterschiedliche Fälle individuell zu regeln. Hierbei ist es sinnvoll, abstrakte Grundsätze der Einzelfallregelung zugrunde zu legen. Das vermeidet Ungleichbehandlungen, wo sie nicht nötig sind. Die abstrakten Grundsätze sollten nach Möglichkeit an Umstände anknüpfen, die in keinem Zusammenhang mit den Merkmalen des § 1 AGG stehen. Darunter fällt z. B. die erbrachte Leistung. Natürlich ist hier darauf zu achten, dass es zu keiner mittelbaren Benachteiligung kommt (eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Regelung an Umstände anknüpft, die typischerweise mit einem Merkmal des § 1 AGG einhergehen. So kann die Anforderung "körperliche Belastbarkeit" eine mittelbare Benachteiligung behinderter Menschen sein).

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