Arbeitgeber dürfen Bewerbungen gem. § 1 AGG nicht wegen des Geschlechts oder der sexuellen Identität im Vorfeld aussortieren. Die Vorauswahl muss entlang objektiver Kriterien erfolgen. Zulässig ist es beispielsweise, die Entscheidung anhand von Zeugnissen und Berufserfahrung zu treffen.

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