Ein weiteres Mitgestaltungsrecht kann sich für den Betriebsrat aus § 92 BetrVG ergeben. Diese Vorschrift regelt die Beteiligung des Betriebsrates an der Personalplanung.[136] Die Personalplanung ist gesetzlich nicht definiert. Nach allgemeiner Auffassung ist darunter eine Gegenüberstellung von aktuellem und zukünftigem Personalbestand zu verstehen, wobei vorhersehbare Veränderungen im Bestand und im Personalbedarf zu berücksichtigen sind.[137]

Unter Einbezug der obigen Ausführungen ist daher zu untersuchen, inwieweit sich Neueinstellungen bzw. der Einsatz von Leiharbeitnehmern, Crowdworkern oder auch eine neue interne Organisationsgestaltung auf den quantitativen und auch qualitativen Personalbedarf eines Unternehmens auswirken. Als Folge des reformierten Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) ergibt sich sogar eine explizite Unterrichtungspflicht in § 92 BetrVG für überlassenes Fremdpersonal.[138]

Neben Veränderungen im Bedarf kommt auch der Personalentwicklungsplanung, also der Aus- und Fortbildung sowie der Qualifikation des Bestandspersonals, eine wichtige Rolle zu.[139]

In der Umsetzung agiler Organisationsformen sind daher Aspekte zur Personalplanung zu beachten. Sind Auswirkungen auf die Planung und Personalentwicklung zu bejahen, ist der Betriebsrat entsprechend einzubinden und zu unterrichten. Im Anschluss hieran hat der Arbeitgeber mit ihm die Maßnahmen zu beraten.[140]

[136] ErfK/Kania, 19. Aufl. 2019, BetrVG § 92 Rn. 3–5.
[137] ErfK/Kania, 19. Aufl. 2019, BetrVG § 92 Rn. 3–5.
[138] BT-Drs. 18/9232.
[139] Richardi, BetrVG/Thüsing, 16. Aufl. 2018, BetrVG § 92 Rn. 6–17.
[140] ErfK/Kania, 19. Aufl. 2019, BetrVG § 92 Rn. 3–5.

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