Wie oben erläutert, können bei der Raumgestaltung von Büros und der Gestaltung von Arbeitsplätzen auch Fragestellungen des sozialen Miteinanders zum Tragen kommen. An solche Fragen ist zu denken, wenn es bestimmte Regelungen gibt, die die Nutzung der Arbeitsplätze anbelangen, z. B. ein rollierendes System oder freie Platzwahl jeden Morgen. Insofern können Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 BetrVG berührt sein. Hier kann zunächst an Regelungen zum ›Ordnungsverhalten‹ gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zu denken sein.
Der Betriebsrat hat dann mitzubestimmen, wenn es sich um Fragen der Ordnung im Betrieb oder des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb handelt. Es geht dabei um zwei Mitbestimmungstatbestände.
1. Fragen der Ordnung des Betriebes erfassen verbindliche Verhaltensregelungen, die in einem Unternehmen ein reibungsloses Miteinander ermöglichen sollen.
2. Fragen des Verhaltens erfassen Maßnahmen, die das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb betreffen oder berühren, ohne dass sie verbindliche Normen für das Verhalten der Arbeitnehmer zum Inhalt haben.
Unabhängig davon, welcher der beiden Tatbestände vorliegt, ist in beiden Fällen die vorherige Zustimmung des Betriebsrates einzuholen. Werden Regelwerke oder Richtlinien zum Verhalten aufgestellt, so ist jede einzelne Klausel isoliert zu prüfen.
Gegenstand der Mitbestimmung ist immer die Gestaltung des Zusammenlebens und Zusammenwirkens der Arbeitnehmer im Betrieb. Diese sind zu trennen von Regelungen, die das Arbeitsverhalten der Mitarbeiter betreffen. ›Maßnahmen, die das Arbeitsverhalten des Arbeitnehmers zum Gegenstand haben oder in sonstiger Weise lediglich das Verhältnis Arbeitnehmer/Arbeitgeber betreffen‹, sind nicht mitbestimmungspflichtig. Für die Einordnung, ob eine Maßnahme als mitbestimmungsfreies Arbeitsverhalten anzusehen ist, ist die Vorstellung oder Absicht des Arbeitgebers jedoch nicht relevant. ›Entscheidend ist der jeweilige objektive Regelungszweck. Dieser bestimmt sich nach dem Inhalt der Maßnahme sowie nach der Art des zu beeinflussenden betrieblichen Geschehens.‹
Im Rahmen der Nutzung eines Open Space Office kann z. B. der Wunsch nach Regelungen bestehen, in welcher Lautstärke miteinander zu sprechen ist, ob Meetings außerhalb des Open Space zu führen oder auch für Telefonate andere Räume aufzusuchen sind. Zu denken wäre auch an clean desk policys oder auch an Richtlinien, wer wann und wie einen Arbeitsplatz besetzen darf.
Als Orientierung, ob angeordnete Bestimmungen des Arbeitgebers zur Nutzung ›agiler Arbeitsplätze‹ mitbestimmungspflichtig sind, kann die oben bereits zitierte grundlegende Entscheidung des BAG als Maßstab herangezogen werden. In dieser Entscheidung ging es um Führungsrichtlinien. Deren Einführung hat das BAG mit folgender Begründung für mitbestimmungsfrei erklärt:
Zitat
›Bei allen diesen Regelungen, zu deren Beachtung die Mitarbeiter verpflichtet sein sollen, handelt es sich um Anweisungen des Arbeitgebers, die die Ausführung der den Mitarbeitern arbeitsvertraglich obliegenden Arbeiten betreffen. Zwar wird nicht der einzelne Arbeitsvorgang, die Erledigung einer bestimmten Arbeitsaufgabe, geregelt, sondern es werden Anweisungen gegeben, wie bei der Bearbeitung aller anfallenden Vorgänge grundsätzlich zu verfahren ist.‹