Bis vor Kurzem ging es in Verhandlungen zwischen den Tarifparteien im Wesentlichen immer nur um Fragen und Themenstellungen rund um Lohnerhöhungen. Herkömmliche tarifliche Vergütungssysteme bezogen sich daher in der Regel hauptsächlich auf den Faktor Geld. Dies ändert sich gerade. So hat sich in der Metall- und Elektroindustrie mit dem neuen Abschluss aus 2018 ein modernes Tarifsystem entwickelt, in dem es einen eigenen Tarifvertrag zum ›mobilen Arbeiten‹ gibt, den TV-MobA. Damit soll sich eine bessere Vereinbarkeit der Arbeitstätigkeit mit der persönlichen Lebensführung verwirklichen lassen. In diesem Teil des Tarifvertrages geht es um die Bestimmungen für ortsungebundenes Arbeiten und das Loslösen vom Arbeitsort ›Betriebsstätte‹. Der Tarifvertrag versteht sich an dieser Stelle als flankierende Regelung, die einen Rahmen für die konkreten betrieblichen Gegebenheiten schafft.
Die Inhalte dieses Tarifvertrages kommen daher nur zur Anwendung, soweit sich die Betriebsparteien auf eine freiwillige Betriebsvereinbarung im Sinne des § 88 BetrVG zum mobilen Arbeiten verständigen und ›mobiles Arbeiten‹ im Betrieb auch existiert.
Für die Anwendung, was unter ›mobiler Arbeit‹ zu verstehen ist, enthält der Tarifvertrag folgende Definition:
Zitat
›Mobiles Arbeiten umfasst alle arbeitsvertraglichen Tätigkeiten, die zeitweise (flexibel) oder regelmäßig (an fest vereinbarten Tagen) außerhalb der Betriebsstätten durchgeführt werden. Es ist nicht auf Arbeiten mit mobilen Endgeräten beschränkt.
Mobiles Arbeiten umfasst nicht Tätigkeiten oder Arbeitsformen, die aufgrund ihrer Eigenart außerhalb des Betriebes zu erbringen sind, z. B. Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Telearbeit, Vertriebs-, Service- und Montagetätigkeiten oder vergleichbare Tätigkeiten.‹
Aus dem letzten Satz ergibt sich, dass damit auch Beschäftigte in Telearbeit und auch mit einem dauerhaft eingerichteten Homeoffice von dieser Definition ausgenommen sind. Hier bedarf es dann eigener Regelungen, die entweder auf betrieblicher Ebene für diese Gruppen oder individuell mit den jeweiligen Mitarbeitern, die sich im Homeoffice oder auf einem Telearbeitsplatz befinden, festgelegt werden.
Der TV MobA findet natürlich auch keine Anwendung bei außertariflichen Arbeitsverhältnissen: Sein Geltungsbereich bezieht sich eben nur auf Beschäftigte, die unter das Entgeltrahmenabkommen fallen.
Für Mitarbeiter und Arbeitgeber gibt es auch eine erhebliche Erleichterung bei den gesetzlichen Ruhezeiten. Diese betragen grundsätzlich elf Stunden. Der Tarifvertrag nutzt in seiner Regelung in § 5 TV MobA zur Ruhezeit die gesetzliche Öffnungsklausel des § 7 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG aber in vollem Umfang. So verkürzen sich bei Anwendung des Tarifvertrages die Ruhezeiten um zwei Stunden auf neun Stunden. Diese Verkürzung gilt schon ›kraft Tarifvertrags‹ bzw. allein durch das Vorliegen von ›mobiler Arbeit‹ und muss nicht erst in eine Betriebsvereinbarung aufgenommen werden. Voraussetzung ist, dass Mitarbeiter im Rahmen ihrer mobilen Arbeit das Ende ihrer täglichen Arbeitszeit oder den Beginn der Arbeitszeit am nächsten Tag selber festlegen können.
Es gibt ein paar entscheidende Regelungen, die den tariflichen Rahmen abstecken.
Zum einen darf Mitarbeitern weder aus ihrem Wunsch nach mobilem Arbeiten noch aus der Ablehnung des Wunsches des Arbeitgebers auf mobiles Arbeiten des Mitarbeiters kein Nachteil entstehen.
Des Weiteren gibt es einen (neuen) ›Grundsatz der Nichterreichbarkeit‹, der einzuhalten ist und der damit auch eine Trennung von Arbeit und Beruf fördert.
Letztendlich ist auch festgelegt worden, dass mobile Arbeitstätigkeiten vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst sind. Zwar sind alle Tätigkeiten, die im Interesse des Arbeitgebers verrichtet werden auch gesetzlich unfallversichert, allerdings ist die Abgrenzung zwischen betrieblichen und ggf. eigennützigen Interessen des Mitarbeiters bei mobiler Arbeit deutlich schwieriger, da sie enger miteinander verbunden sind.
Der Tarifvertrag schreibt zwar keine Normen vor, die in einer freiwilligen Betriebsvereinbarung zu regeln sind, gleichwohl enthält er Vorschläge zu möglichen Regelungspunkten:
(1) Betriebliche Präsenz
Sollen Mitarbeiter z. B. zu bestimmten Zeiten, im Betrieb anwesend sein oder auch zu bestimmten Zeiten vom Betrieb aus arbeiten? Braucht es Regelungen, wie lange das mobile Arbeiten ermöglicht werden soll? Z. B. auch stundenweise oder nur tageweise?
(2) Lage der Arbeitszeit
Hier geht es eher um die Frage der Erreichbarkeitszeiten: Sollen bestimmte Arbeitszeiten und damit auch Kernzeiten festgelegt werden, in denen die Beschäftigten, die mobil arbeiten, zu erreichen sind? Wie werden die Arbeitszeiten insgesamt verteilt?
(3) Arbeitsmittel
Welche Geräte werden dem Mitarbeiter zur Verfügung gestellt? Welche privaten Geräte darf er benutzen? Wer trägt die Kosten für mögliche zusätzliche Kosten, z. B. Strom, Internet?
(4) Datenschutz
Wie ist der Datenschutz am besten zu gewährleisten? Es muss sichergestellt werden, dass D...