Arbeitszeit, Arbeitsschutz, Datenschutz: Was Mobilarbeit von Homeoffice unterscheidet
Homeoffice ist nicht gleich Mobilarbeit. Oft werden die Begriffe fälschlicherweise als Synonym verwendet, obwohl doch rechtliche und tatsächliche Unterschiede mit dem jeweiligen Begriff verknüpft sind. Beide Modelle haben ihre Vor- und Nachteile. Welches Modell besser passt, hängt auch von der Kultur im Unternehmen, den Umsetzungsmöglichkeiten sowie den beruflichen und – soweit möglich – privaten Anforderungen des Mitarbeitenden ab.
Definition: Was ist Homeoffice? Was ist Mobilarbeit?
Beim Homeoffice ist die (teilweise) Erbringung der Arbeitsleistung an einem fest eingerichteten Arbeitsplatz außerhalb des Betriebs, typischerweise "in den eigenen vier Wänden", gegeben. Dabei gilt:
- Der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass der Homeoffice-Arbeitsplatz den gleichen gesetzlichen Anforderungen genügt, wie der betriebliche Arbeitsplatz.
- Der Arbeitnehmende ist bei der Homeoffice-Tätigkeit nicht frei in der Wahl seines nicht-betrieblichen Arbeitsplatzes, sondern muss die Arbeit von einem festen, geprüften Arbeitsplatz aus erledigen.
Unter Mobilarbeit ist die durch Zurverfügungstellung von mobilen Endgeräten eingeräumte Möglichkeit zu verstehen, die Arbeitsleistung an typischerweise wechselnden Orten außerhalb des Betriebs zu erbringen (etwa auf Reisen im Zug, im Hotel oder auf dem heimischen Sofa). Der Arbeitnehmende muss nicht notwendig von zuhause arbeiten. Er muss lediglich seine Erreichbarkeit sicherstellen.
Unterschiedliche Arbeitsschutzvorschriften bei Homeoffice und Mobilarbeit
Das Homeoffice muss sich grundsätzlich mit den gleichen Arbeitsschutzstandards wie beim klassischen Büroarbeitsplatz messen lassen. Wird der Arbeitsplatz vom Arbeitgeber eingerichtet, sind auch die umfassenden Regelungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) zu beachten. Auch wenn teilweise die Eigenarten des Homeoffice berücksichtigt werden können (etwa bezüglich der Aufklärung über Fluchtwege), bleibt der Arbeitgeber verantwortlich – sowohl für die Umsetzung als auch für die Kostenübernahme.
Während der Arbeitgeber bei Mitarbeitenden im Homeoffice die Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften also grundsätzlich vollumfänglich sicherstellen muss, sind die Anforderungen für die Mobilarbeit flexibler. Hier findet zumindest die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) keine Anwendung – verständlicherweise, da es dem Arbeitgeber unmöglich wäre, die Sicherheit eines Tisches in einem Hotelzimmer oder eines Stuhls in einem Café zu gewährleisten. Die übrigen arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften wie die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Abs. 1 ArbSchG, die Unterweisung des Arbeitnehmenden nach § 12 Abs. 1 ArbSchG sowie die Betriebssicherheitsverordnung gelten bei Mobilarbeit hingegen ebenfalls, wenn auch teilweise nur eingeschränkt. Hier sollten die Prüf- und Dokumentationspflichten des Arbeitgebers beachtet werden.
Homeoffice und Mobilarbeit: unterschiedliche Kosten
Aus Gründen des Arbeits- und Datenschutzes ist es für den Arbeitgeber ratsam, dem Arbeitnehmenden die für den Homeoffice-Arbeitsplatz erforderlichen Arbeitsmittel (Laptop oder Drucker) sowie teils auch Einrichtungsgegenstände (Bürostuhl, Schreibtisch etc.) zur Verfügung zu stellen. Das bedeutet jedoch auch, dass mit der Einführung von Homeoffice oft höhere Kosten verbunden sind, als mit der Mobilarbeit. Werden Arbeitsmittel oder Einrichtungsgegenstände beim Homeoffice nicht oder nur teilweise zur Verfügung gestellt, verbleibt grundsätzlich ein Aufwendungsanspruch des Arbeitnehmenden, der vom Arbeitgeber zu tragen ist. Hier bieten sich vertragliche Kostenreglungen an.
Soll der Mitarbeitende mobil arbeiten, benötigt er hierfür in der Regel lediglich einen Laptop und/oder ein Smartphone, gegebenenfalls noch ein Headset. Die Kosten für die Anschaffung von elektronischen Geräten trägt – ohne abweichende vertragliche Vereinbarung – nach § 670 BGB auch hier der Arbeitgeber. Sie dürften insgesamt jedoch weitaus geringer ausfallen, als bei der Gewährung von Homeoffice.
Arbeitszeit bleibt grundsätzlich für alle gleich
Hinsichtlich der Arbeitszeit ergeben sich keine wesentlichen Unterschiede: Der Arbeitgeber bleibt sowohl im Homeoffice als auch bei der Mobilarbeit für die Einhaltung der Schutzvorschriften des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) verantwortlich. Probleme kann bei Mobilarbeit insbesondere die Einhaltung der in § 5 Abs. 1 ArbZG vorgesehene Ruhezeit von elf Stunden bereiten. Anders als bei der Arbeit im Homeoffice an einem festen Arbeitsplatz, wird der Mitarbeitende bei Mobilarbeit örtlich entgrenzt tätig, sodass auch das Lesen der E-Mails während der Bahnfahrt Arbeitszeit und damit eine Unterbrechung der Ruhezeit darstellt. Das Risiko einer Entgrenzung von Arbeitszeit und etwaigen Arbeitszeitverstößen ist im Rahmen der Mobilarbeit erwartbar höher.
Datenschutz muss immer eingehalten werden
Datenschutzvorkehrungen sind im Homeoffice und bei Mobilarbeit ebenso einzuhalten wie bei der Arbeit im Büro. Der Arbeitgeber hat hierbei für geeignete Schutzvorkehrungen zu sorgen. Dass die Gefahr von Datenschutzverstößen und der Preisgabe vertraulicher betrieblicher Informationen bei Mobilarbeit groß ist, wird vor allem in Bahnen und Cafés sichtbar, wenn auf dem dienstlichen Laptop – für alle Umstehenden sichtbar – gearbeitet oder aber über betriebliche Interna mit Kollegen am Telefon gesprochen wird.
Homeoffice und Mobilarbeit: Die Vor- und Nachteile im Überblick
Zusammengefasst liegen die Vorteile von Homeoffice also in diesen Punkten:
- Die Einhaltung des Arbeitsschutzes ist für den Arbeitgeber besser kontrollierbar.
- Datenschutzverstöße sind durch einen festen Arbeitsplatz seltener als bei Mobilarbeit.
- Der Mitarbeitende ist im Homeoffice besser erreichbar, weniger Ablenkungen ausgesetzt und voraussichtlich konzentrierter.
Die Vorteile der Mobilarbeit lauten dagegen:
- Die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften entfalten nur eine begrenzte Geltung, sodass eine einfachere und flexiblere Umsetzung möglich ist.
- Der Mitarbeitende ist nicht auf einen bestimmten Arbeitsplatz beschränkt, Reisezeiten können effizienter genutzt werden.
- Im Vergleich zum Homeoffice entstehen oft weit weniger Kosten.
Die Nachteile beim Homeoffice sind:
- Im Vergleich zur Mobilarbeit bestehen weit höhere Anforderungen an den Arbeitsschutz.
- Homeoffice ist kostenintensiver als mobiles Arbeiten, insbesondere hinsichtlich der Ausstattung oder des Aufwendungsanspruchs.
Die Nachteile der Mobilarbeit lauten vor allem:
- Gegenüber dem Homeoffice besteht ein erhöhtes Risiko von Datenschutzverstößen oder einer Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.
- Es besteht insgesamt eine höhere Gefahr von Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz.
Individuelle oder kollektive Regelungen sind unverzichtbar
Wie erwähnt: Homeoffice ist nicht gleich Mobilarbeit. Was genau gewollt ist, sollte sich jeder Arbeitgeber gut überlegen und dann vertraglich oder mit einer Betriebsvereinbarung festhalten. Mobilarbeit zu vereinbaren, obwohl der Arbeitgeber weiß, dass der Arbeitnehmende jeden Tag zu Hause arbeitet, ist keine Lösung. Genauso wird Homeoffice nur deshalb noch lange nicht zum Homeoffice, weil es so genannt wird. Ein fest eingerichteter Arbeitsplatz (auch wenn er den Arbeitsschutzregelungen nicht entspricht) stellt einen Homeoffice-Arbeitsplatz dar, für den der Arbeitgeber verantwortlich ist.
Welches Modell auch immer Arbeitgeber und Arbeitnehmende bevorzugen: Entscheidend ist es, die Rechte und Pflichten beider Seiten festzuhalten. Die Elemente Arbeitsmittel, Datenschutz, Haftung, Kosten und Widerrufsmöglichkeiten sollten dabei einen festen Bestandteil darstellen.
Das könnte Sie auch interessieren:
2,3 Millionen Beschäftigte arbeiten ausschließlich im Homeoffice
Was bei Homeoffice-Regelungen zu beachten ist
Lohnsteuer und Kostenerstattung im Homeoffice: Was ist möglich?
-
Entgeltfortzahlung: Wenn unterschiedliche Krankheiten aufeinander folgen
9.022
-
Wann Urlaubsverfall und Urlaubsübertragung möglich sind
8.9204
-
Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung von Arbeitnehmenden
7.399
-
Wann müssen Arbeitgeber eine Abfindung zahlen?
6.5912
-
Zulässige Differenzierung bei Inflationsausgleichsprämie
4.963
-
Wie Arbeitgeber in der Probezeit kündigen können
4.474
-
Urlaubsanspruch richtig berechnen
4.456
-
Nebenjob: Was arbeitsrechtlich erlaubt ist
3.821
-
Mindesttemperatur am Arbeitsplatz: Wie kalt darf es sein?
3.572
-
Wann Arbeitnehmende einen Anspruch auf Teilzeit haben
3.3211
-
Keine Inflationsausgleichsprämie für Langzeiterkrankte
11.12.2024
-
Mindestlohn für Azubis erhöht sich 2025
10.12.20247
-
Urlaubsabgeltung bei fortdauernden Beschäftigungsverboten
09.12.2024
-
Was tun bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit
05.12.20242
-
Beim Ehrenamt sind arbeitsrechtliche Fehleinschätzungen vorprogrammiert
05.12.2024
-
Streit um Abwerbung von Mitarbeitenden
04.12.2024
-
Keine Beteiligung des Betriebsrats bei Anpassung der Betriebsratsvergütung
03.12.2024
-
Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro
02.12.20242
-
EU-Richtlinie zur Plattformarbeit tritt in Kraft
28.11.2024
-
Keine Vergütung von Pausenzeiten
27.11.2024
Somit wäre doch die ArbStättV nicht mehr auf den Begriff Homeoffice/Homeofficearbeitsplatz sondern nur auf die Telearbeit/Telearbeitsplatz anzuwenden oder?