Entgeltfortzahlung an Feiertagen: Maßgeblich ist der Arbeitsort
Arbeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, soll nach der Entscheidung des Gesetzgebers keine Minderung des Arbeitsentgelts zur Folge haben. Nach § 2 Abs. 1 EFZG hat der Arbeitgeber in solchen Fällen dasjenige Arbeitsentgelt zu zahlen, das der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Voraussetzung für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 2 EFZG ist, dass die Arbeit tatsächlich ausfällt.
Wenn der Feiertag auf einen Sonntag fällt
Hätten die Beschäftigten ohnehin an dem Tag nicht gearbeitet, so besteht auch kein Anspruch aus § 2 EFZG. Demzufolge ist in der Vielzahl der Unternehmen auch für Feiertage, die auf einen Sonntag fallen, kein Entgelt fortzuzahlen, wenn Mitarbeitende am Sonntag ohnehin nicht gearbeitet hätten.
Gesetzliche Feiertage und kirchliche Feiertage
§ 2 Abs. 1 EFZG gewährt Entgeltfortzahlung nur bei Arbeitsausfall infolge eines gesetzlichen Feiertages. Gemeint sind Feiertage, die durch Bundes- oder Landesgesetze angeordnet sind. Für diese Feiertage besteht im Grundsatz das Arbeitsverbot des § 9 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG).
Kirchliche Feiertage fallen nicht hierunter. In einigen Bundesländern haben Arbeitnehmende jedoch nach Landesgesetzen einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit zur Religionsausübung.
Nicht-bundeseinheitliche Feiertage: Maßgeblich ist der Arbeitsort
Bei Beschäftigten mit Homeoffice-Vereinbarungen, wechselnden Einsatzorten oder mit Reisetätigkeit oder wenn Unternehmen Betriebe in verschiedenen Bundesländern haben, kann sich die Frage stellen, welches lokale Feiertagsrecht (welche Feiertage) anzuwenden ist. Maßgeblich für die Feiertage sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse am Arbeitsort. Die öffentlich-rechtlichen Feiertagsgesetze gelten für diejenigen Arbeitnehmenden, die sich am fraglichen Tag zur Arbeit in dem Bundesland aufhalten. Wenn Beschäftigte aufgrund ihres Arbeitsvertrags ausschließlich im Homeoffice arbeiten, das sich in einem anderen Bundesland als der Unternehmensstandort befindet, sind die Feiertage am Wohnort maßgeblich, ansonsten die am konkreten Arbeitsort anfallenden Feiertag, wobei es immer auf die konkrete arbeitsvertragliche Vereinbarung ankommt.
Ausländische Feiertage
Ausländische Feiertage gelten naturgemäß in Deutschland nicht. In Deutschland beschäftigte ausländische Arbeitnehmende müssen daher an einem Tag, der nur in ihrem Heimatland Feiertag ist, ihrer Arbeitspflicht nachkommen. Sie haben nach deutschem Recht keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für Feiertage in ihrem Heimatland, sondern müssen gegebenenfalls Urlaub nehmen oder sich anderweitig freistellen lassen. Berücksichtigungsfähig sind auch für ausländische Arbeitnehmende grundsätzlich nur deutsche Feiertage.
Werden deutsche Beschäftigte von einem deutschen Arbeitgeber im Ausland eingesetzt, so haben sie grundsätzlich keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 2 EFZG. Deutsche gesetzliche Feiertage begründen kein Arbeitsverbot im Ausland, sodass sie nicht zu einem Arbeitsausfall führen. Ausländische gesetzliche Feiertage erfasst § 2 EFZG auch nicht, wenn auf den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin im Ausland deutsches Arbeitsrecht anzuwenden ist, denn die deutschen Feiertagsgesetze können wegen ihrer öffentlich-rechtlichen Natur im Ausland nicht angewandt werden. Wird allerdings auch in der ausländischen Betriebsstätte an diesem Tag nicht gearbeitet, ergibt sich für die Arbeitnehmenden ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus § 615 Satz 1, 3 BGB, weil der Arbeitgeber das Betriebsrisiko trägt.
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Mit freundlichem Gruß
Ihre Haufe-Online-Redaktion
das bedeutet, dass ein ins Ausland entsandter oder im Ausland im Homeoffice arbeitender Angestellter weder Anspruch auf die deutschen Feiertage noch auf die lokalen, ausländischen Feiertage hat, also null Feiertage frei hat. Das ist schwer zu glauben.
Mit freundlichem Gruß
Ihre Haufe-Online-Redaktion
ich wohne in Sachsen und meine Firma sitzt in Berlin.
Wie ist das mit dem Buß- und Bettag am 17.11.2021?
Ist das ein Feiertag da ich Homeoffice habe?
Mit freundlichem Gruß
Ihre Haufe-Online-Redaktion
wie ist es wenn der Betriebssitz eines Baubetriebes in Thüringen ist und die Baustelle befindet sich in Bayern. Kann der Chef sagen, wenn in Thüringen ein Feiertag ist dann wird in Bayern auf der Baustelle gearbeitet und wenn in Bayern ein Feiertag ist, dann wird in Thüringen auf einer Baustelle gearbeitet?
Dann hätte man doch nie einen regionalen Feiertag, oder?
Mit freundlichem Gruß
Ihre Haufe-Online-Redaktion
wie gestaltet sich die Situation, wenn der Mitarbeiter in mehreren Bundesländern bzw. deutschlandweit tätig ist (Einsatzwechseltätigkeit), die Betriebsstätte in Baden-Württemberg liegt und der Wohnort des Mitarbeiters in Hamburg?
Gelten in diesem Fall die Feiertage des Wohnortes oder der Betriebsstätte?
Mit freundlichem Gruß
Ihre Haufe-Online-Redaktion
trotz vieler, vieler Suchen im Internet ist es mir bsiher nicht gelungen die rechtliche Grundlage (Gesetze oder Urteile) für diese Aussagen zu finden:
"Maßgeblich für die Feiertage sind ... die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse am Arbeitsort."
Auf welchem Gesetz oder auf welchem(n) Urteil(en) basiert diese Aussage. Gehört habe ich sie schon sehr häufig, aber schreibt hier immer nur einer vom anderen ab, oder gibt es auch eine rechtssichere Grundlage dafür?
Sie haben nach einer Quelle zu folgender inhaltlichen Aussage in unserer News gefragt:
Aussage: Befinden sich Wohnort und Beschäftigungsort eines Arbeitnehmers in unterschiedlichen Bundesländern mit unterschiedlichen Feiertagen, sind nicht die Feiertagsregelungen des Wohnorts, sondern die des Beschäftigungsorts, entscheidend.
Diese Aussage wird gestützt von den folgenden Literaturangaben:
Kaiser/Dunkl/Hold/Kleinsorge, § 2 EFZG Rz. 7 aus: Kommentar zum EFZG; MünchArbR, Boewer, § 81 Arbeitsrecht, Rz. 5 aus Münchener Handbuch zum; HzA, Vossen, Gruppe 2, Rz. 769 aus: Leinemann, Wolfgang (Hrsg.), Handbuch zum Arbeitsrecht; Schmitt, EFZG, § 2, Rz. 28 aus: Schmitt, Jochen, Entgeltfortzahlungsgesetz
Mit freundlichen Grüßen
Renate Fischer, Redaktion Personal