Tariflicher Feiertagszuschlag: Feiertagsregelung am üblichen Arbeitsort maßgeblich
Feiertage sind in Deutschland nicht bundeseinheitlich geregelt. Die Frage, welches lokale Feiertagsrecht gilt, stellt sich daher immer wieder, wenn Mitarbeitende an wechselnden Einsatzorten oder im Homeoffice in einem anderen Bundesland als der Arbeitgeber tätig sind. Oftmals betrifft das den Anspruch auf Entgeltfortzahlung für Tage, an denen die Arbeit wegen eines gesetzlichen Feiertags ausfällt.
Vorliegend stritten die Parteien über die Voraussetzungen für einen tariflichen Feiertagszuschlag. Das Bundesarbeitsgericht hatte zu beurteilen, ob der Feiertagszuschlag nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) die Arbeit an einem Ort voraussetzt, an dem tatsächlich ein gesetzlicher Feiertag ist.
Der Fall: Kein Feiertagszuschlag für Arbeit in Bundesland ohne Feiertag
Der Arbeitnehmer ist seit Oktober 1996 als technische Fachkraft bei einem Klinikum in Nordrhein-Westfalen beschäftigt. Er nahm auf Anordnung des Arbeitgebers vom 1. November 2021 bis 5. Dezember 2021 an einem Lehrgang in Hessen teil, um befähigt zu werden, gewisse Geräte zu prüfen und zu reparieren. Die Anreise des Technikers für den 1. November 2021 zählte als Dienstreise, er leistete an diesem Tag für seinen Arbeitgeber unstreitig zehn Stunden Arbeit. Das Klinikum schrieb ihm die Stunden auch im Arbeitszeitkonto gut, zahlte jedoch keinen Feiertagszuschlag.
Tariflicher Feiertagszuschlag: Gewöhnlicher Arbeitsort- oder Einsatzort entscheidend?
Der Arbeitnehmer klagte vor Gericht die Zahlung des Feiertagszuschlags für den 1. November 2021 ein. Auf sein Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung. Den Anspruch auf Zahlung eines Feiertagszuschlags in Höhe von 82,56 Euro brutto stützte er auf § 8 des maßgeblichen Tarifvertrags.
Nach seiner Ansicht kommt es für die Gewährung des tariflichen Feiertagszuschlags auf die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse am gewöhnlichen Arbeitsort, vorliegend also Nordrhein-Westfalen, an. Dass auch am tatsächlichen Aufenthaltsort - in Hessen - ein Feiertag gewesen sein müsse, sei hingegen nicht erforderlich. Schließlich resultierten die Erschwernisse, die § 8 des Tarifvertrags mit einem Zuschlag ausgleichen wolle, daraus, dass Beschäftigte an einem Feiertag arbeiten müssten und bestimmten Aktivitäten wie Kultushandlungen oder Freizeitangeboten nicht nachgehen könnten.
Der Arbeitgeber weigerte sich, den Feiertagszuschlag zu zahlen, und vertrat die Auffassung, dass ein solcher Anspruch voraussetze, dass die Arbeitsleistung an einem Arbeitsort ausgeübt wird, für den ein gesetzlicher Feiertag festgelegt ist. Da der Arbeitnehmer am 1. November 2021 aber in Hessen arbeitete und dort kein Feiertag war, stehe ihm auch kein Feiertagszuschlag zu.
BAG: Maßgeblich für Feiertagszuschlag ist der übliche Arbeitsort
Das Landesarbeitsgericht Hamm entschied noch zugunsten des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer habe keinen Anspruch auf Feiertagszuschlag wegen Allerheiligen, wenn er sich an diesem Tag auf einem Lehrgang in Hessen befinde und dort kein Feiertag sei.
Das sah das Bundesarbeitsgericht anders. Es entschied zugunsten des Arbeitnehmers, dass diesem der geforderte Feiertagszuschlag für Allerheiligen zusteht. Die Begründung war denkbar einfach: Für den Anspruch auf Zuschlag sei nach den tariflichen Regelungen des geltenden Tarifvertrags der regelmäßige Beschäftigungsort maßgeblich. Dieser lag im Streitfall in Nordrhein-Westfalen.
Hinweis: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 1. August 2024, Az. 6 AZR 38/24; Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 11. Januar 2024, Az. 11 Sa 936/23
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