Informationen über diesen Tarifvertrag
Akkord-TV, Fliesen-, Platten- u. Mosaiklegerhandwerk, Rheinland-Pfalz u. Saarland, 20.01.1998 (AVE-Anfang RP: 16.06.1998; AVE-Anfang SL: 01.07.1998)
Nummer: 14001.733
Klassifizierung: Akkord-TV
Fachbereich: Fliesen-, Platten- u. Mosaiklegerhandwerk
Tarifgebiet: Rheinland-Pfalz und Saarland
Geltungsbereich: Arbeiter
Datum: 20. Januar 1998
AVE
AVE RP
AVE Anfang 16. Juni 1998
AVE SL
AVE Anfang 01. Juli 1998
Fundstellen: Bundesanzeiger Nummer 160 vom 28. August 1998
Bundesanzeiger Nummer 195 vom 17. Oktober 1998
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerhandwerk
vom 27. Juli 1998
Auf Grund der vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung erteilten Ermächtigung wird gemäß § 5 des Tarifvertragsgesetzes im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß für Rheinland-Pfalz der nachstehend bezeichnete Tarifvertrag für den Bereich des Landes Rheinland-Pfalz für allgemeinverbindlich erklärt:
Akkord-Tarifvertrag für das Fliesen-, Platten und Mosaiklegerhandwerk in Rheinland-Pfalz und im Saarland vom 20. Januar 1998.
Die Allgemeinverbindlicherklärung dieses Tarifvertrages wird wie folgt eingeschränkt:
Soweit der Tarifvertrag auf andere Tarifverträge verweisen, gilt die Allgemeinverbindlicherklärung nur, wenn und soweit der Vertrag, auf den Bezug genommen wird, auch allgemeinverbindlich ist.
Die Allgemeinverbindlicherklärung dieses Tarifvertrages ergeht mit folgendem Hinweis:
Die in § 2.4 des Tarifvertrages aufgeführte Arbeitszeitordnung ist ab dem 1. Juli 1994 durch Artikel 1 des Arbeitszeitrechtsgesetzes (Arbeitszeitgesetz) ersetzt worden.
Die Allgemeinverbindlicherklärung beginnt am 16. Juni 1998.
Unterzeichnet:
Rheinland-Pfalz Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für das Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerhandwerk
vom 17. September 1998
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Saarlandes der
Akkord-Tarifvertrag für das Fliesen-, Platten und Mosaiklegerhandwerk in Rheinland-Pfalz und im Saarland vom 20. Januar 1998
mit Wirkung vom 1. Juli 1998 für den Bereich des Saarlandes mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.
Einschränkungen:
- Soweit Bestimmungen des für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfaßt die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
- In § 2.4 des Tarifvertrages wird auf die Arbeitszeitordnung abgestellt. Die Arbeitszeitordnung ist jedoch seit 1. Juli 1994 durch Artikel 1 des Arbeitszeitrechtsgesetzes (Arbeitszeitgesetz) ersetzt worden.
Unterzeichnet:
Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales
Akkord-Tarifvertrag für das Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerhandwerk in Rheinland-Pfalz und Saarland
vom 20. Januar 1998
Zwischen dem
1. Arbeitgeberverband der Bauwirtschaft des Saarlandes,
Kohlweg 18, 66123 Saarbrücken
2. Baugewerbeverband Rheinland e.V.,
Südallee 31 - 35, 56068 Koblenz
3. Baugewerbeverband Rheinhessen-Pfalz e.V.,
Max-Hufschmidt-Straße 11, 55130 Mainz
einerseits,
und
der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,
Landesverband Rheinland-Pfalz-Saar,
Kaiserstraße 26 - 30, 55116 Mainz
andererseits,
wird
gemäß § 18 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe vom 9.6.1997 bzw. in der jeweils gültigen Fassung
folgender Tarifvertrag zur Regelung der Akkordarbeiten im Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerhandwerk abgeschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
1.1 |
Räumlich: Rheinland-Pfalz und Saarland |
1.2 |
Fachlich: Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die nach ihrer Zweckbestimmung und betrieblichen Einrichtung gewerblich Arbeiten des Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerhandwerks ausführen. |
1.3 |
Persönlich: Arbeitnehmer, die eine arbeiterrentenversicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. |
§ 2 Gegenstand
2.1 |
Akkord im Sinne dieses Tarifvertrages ist die Arbeit, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zur Herbeiführung eines bestimmten Arbeitserfolges gegen eine sich nach dem erzielten Arbeitsergebnis richtende Vergütung erbracht wird. |
2.2 |
Sämtliche Arbeiten des Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerhandwerks unterliegen den Bestimmungen dieses Tarifvertrages. Sie sollen grundsätzlich im Akkord ausgeführt werden. Für einzelne Arbeitnehmer kann im beiderseitigen Einvernehmen auch im Stundenlohn gearbeitet werden (z.B. bei älteren Arbeitnehmern, Klein-Baustellen, Mitnahme eines Auszubildenden usw.). |
2.3 |
Die jeweils geltenden arbeitsre... |