Beim Akkordvertrag handelt es sich um einen Dienstvertrag, auf den die §§ 611 ff. BGB Anwendung finden.

Häufig finden sich Regelungen zur Akkordarbeit nicht nur im Individualarbeitsvertrag, sondern auch in Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen. Kraft Gesetzes bedürfen Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen in diesen Fällen der Schriftform.[1]

Ist die Akkordabrede Teil eines Individualvertrags, bedarf sie der Schriftform grundsätzlich nur dann, soweit dies in einer einschlägigen Tarifnorm oder Betriebsvereinbarung vorgeschrieben ist. Anderenfalls ist die Vereinbarung formfrei möglich. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist jedoch dringend zu empfehlen, die Abrede schriftlich zu fassen. Jedenfalls in Hinblick auf § 2 Abs. 1 Nr. 7 NachwG müssen die (zunächst mündlich getroffenen) Vereinbarungen über den Lohn ohnehin schriftlich fixiert werden.

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