Zusammenfassung
Aktienoptionen sind eine besondere Entlohnungsform für Arbeitnehmer. Diese Form der Zusatzvergütung ist gerade bei jungen Unternehmern beliebt, bei denen die Finanzmittel knapp sind, aber hoch qualifizierte und deshalb auch hoch bezahlte Spezialisten gewonnen werden müssen (sog. Stock-Option-Modelle). Aktienoptionen verbriefen für den Käufer das Recht, an einem bestimmten Tag zu einem bestimmten Preis Aktien eines Unternehmens zu erwerben (Call-Option) oder zu veräußern (Put-Option).
Die Aktiengesellschaft selbst ist i. d. R. in derartige Optionsgeschäfte nicht eingeschaltet, der Vertragspartner ist ein Dritter (Stillhalter).
Lohnsteuer: Die steuerliche Behandlung von Aktienoptionen folgt der einzelfallbezogenen Rechtsprechung des BFH.
Sozialversicherung: Die beitragsrechtlichen Auswirkungen von Aktienoptionen wurden in der Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen, der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 30./31.10.2003 festgelegt. Gesetzliche Grundlagen sind in § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV und § 23a SGB IV zu finden.
Entgelt |
LSt |
SV |
Nicht handelbare Optionsrechte |
pflichtig |
pflichtig |
Handelbare Optionsrechte |
pflichtig |
pflichtig |
Geldwerter Vorteil aus Aktienkauf des eigenen Unternehmens bis 2.000 EUR * zusätzlich geleistetes Entgelt |
frei |
frei* |
Lohnsteuer
1 Aktienoptionen als Entlohnungsmodell
Häufig werden sowohl Führungskräfte als auch das mittlere Management über sog. Stock-Option-Programme am Erfolg des Unternehmens beteiligt. Hierbei werden den Arbeitnehmern Kauf- oder Verkaufsoptionsrechte für Aktien des Unternehmens eingeräumt. Die Arbeitnehmer können innerhalb eines festgelegten Zeitraums und zu einem vorher festgelegten Preis Aktien des eigenen oder eines verbundenen Unternehmens kaufen (Call-Option) oder verkaufen (Put-Option). Beweggrund für die Teilnahme ist – wie bei allen Börsentermingeschäften – die unterschiedliche Einschätzung der künftigen Kursentwicklung.
Die Aktiengesellschaft muss in derartige Optionsgeschäfte nicht selbst eingeschaltet werden, der Vertragspartner ist dann ein Dritter (sog. Stillhalter).
Da vor allem junge Unternehmen die geforderten Gehälter gut qualifizierter Arbeitnehmer nicht aufbringen können, werben sie mit ihren Entwicklungschancen, indem sie den Mitarbeitern Optionsrechte auf den Erwerb von Aktien des eigenen oder eines verbundenen Unternehmens anbieten. Sie versprechen sich davon neben der längerfristigen Bindung der Mitarbeiter an das Unternehmen ein höheres Engagement für das Unternehmen, weil die Mitarbeiter den Wert der Optionsrechte selbst beeinflussen können und wegen des verhältnismäßig niedrigen Barlohns letztlich das Unternehmensrisiko mittragen.
2 Optionsmodelle
Der Arbeitgeber räumt dem Arbeitnehmer Optionsrechte auf den Erwerb von Aktien des eigenen oder eines verbundenen Unternehmens zu einem bestimmten Termin und zu einem vorher bestimmten Preis ein. Je nach Interessenlage sind die Aktienoptionsmodelle unterschiedlich ausgestaltet:
- Dem Arbeitnehmer ist jegliche Verwertung des Optionsrechts bis zum Ausübungszeitpunkt untersagt.
- Das Optionsrecht ist jederzeit veräußerbar, wodurch eine Marktgängigkeit hergestellt wird. Zumeist wird ein Vorkaufsrecht des Arbeitgebers vereinbart oder eine Abschöpfung des vorzeitig erzielten Veräußerungsgewinnes zugunsten des Arbeitgebers festgelegt.
- Der Arbeitnehmer erhält nicht zwingend das Recht auf den Erwerb von Aktien im Ausübungszeitpunkt, sondern das Unternehmen hält sich die Möglichkeit offen, nur einen Barausgleich zu gewähren.
- Die Unternehmen zahlen auf den vorher bestimmten Preis für den Erwerb der Aktien einen Barausgleich.
3 Aktienoptionen als geldwerter Vorteil
Gewährt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer aufgrund des Dienstverhältnisses Aktienoptionsrechte, ist die steuerliche Behandlung davon abhängig, ob ein über die Börse handelbares oder ein nicht handelbares Aktienoptionsrecht vorliegt. Es ist nicht von Bedeutung, ob die Optionsrechte nach den Optionsbedingungen übertragbar oder vererbbar sind oder ob sie einer Sperrfrist unterliegen.
Ein als Arbeitslohn zu erfassender geldwerter Vorteil kann jedoch auch im Verzicht auf die Ausübung eines Optionsrechts liegen, wenn der Arbeitgeber oder ein Dritter für diesen Verzicht eine Vergütung zahlt.
Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft
Der geldwerte Vorteil aus der Ausübung eines Aktienoptionsrechts ist aber nur dann den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zuzurechnen, wenn dieses im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers gewährt wird. Somit liegt kein Arbeitslohn vor, wenn der Vorteil aufgrund von anderen Sonderrechtsbeziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird, z. B. wegen der Veräußerung von Wirtschaftsgütern o...