Fallen Gerichtsgebühren an, ist für die Ermittlung der Höhe § 63 GKG anzuwenden. Das Gericht bestimmt durch Beschluss den Wert für die zu erhebenden Gebühren, wenn eine Entscheidung über den gesamten Streitwert ergangen ist oder sich das Verfahren auf andere Weise erledigt hat. § 62 Satz 1 GKG findet keine Anwendung im arbeitsgerichtlichen Verfahren.[1] Gegen den Beschluss des Arbeitsgerichtes nach § 63 Abs. 2 GKG findet die Beschwerde statt.[2]

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