Bereits das Arbeitsgerichtsgesetz 1953 sah die Möglichkeit vor, Prozesskostenhilfe zu erhalten und sich einen Rechtsanwalt beiordnen zu lassen, um finanziell schwache Parteien nicht zu benachteiligen. Zweck ist die Herstellung von Chancengleichheit, um jeder Partei zu ermöglichen, sich anwaltlich vertreten zu lassen.
4.1 Beratungshilfe
Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe in außergerichtlichen Angelegenheiten ist es auch im Arbeitsrecht einkommensschwachen Parteien möglich, Beratungshilfe nach dem Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz – BerHG) in Anspruch zu nehmen. Beratungshilfe können auch ausländische Parteien beantragen, die ihren Wohnsitz nicht in der Bundesrepublik haben. Unabhängig von der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ist der Antrag auf Beratungshilfe beim örtlich zuständigen Amtsgericht zu stellen. Die Einkommensverhältnisse sind durch entsprechende Nachweise glaubhaft zu machen. Für die Antragstellung sind amtliche Formulare zu verwenden. Voraussetzung ist, dass der Ratsuchende nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Mittel nicht aufbringen kann, aber auch, dass keine andere Möglichkeit für eine Hilfe zur Verfügung steht und die Inanspruchnahme der Beratungshilfe nicht mutwillig ist. Mutwilligkeit liegt vor, wenn man bei verständiger Würdigung davon absehen würde, sich auf eigene Kosten rechtlich beraten oder vertreten zu lassen.
4.2 Prozesskostenhilfe
Prozesskostenhilfe ist eine staatliche Fürsorgeleistung im Bereich der Rechtspflege. Kann eine Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten des Rechtsstreits nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen, wird auf Antrag Prozesskostenhilfe bewilligt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist.
Die Kosten der anwaltlichen Vertretung übernimmt die Landeskasse, wenn ein im Gerichtsbezirk niedergelassener Rechtsanwalt beigeordnet wird.
Die Vorschriften der ZPO über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gelten im arbeitsgerichtlichen Verfahren entsprechend.
4.2.1 Antragstellung
Die Prozesskostenhilfe kann gleichzeitig mit der Klageeinreichung oder erst im Verlauf des Verfahrens beantragt werden. In Abweichung zum Zivilprozess wird eine Klage im Arbeitsgerichtsverfahren, die mit einem Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht wird, sofort zugestellt. Im Zivilprozess wird die Klage erst zugestellt, wenn Prozesskostenhilfe bewilligt oder ein Kostenvorschuss hinsichtlich der Gerichtskosten eingezahlt worden ist. Die Klage kann aber auch unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe erhoben werden. Das muss allerdings hinreichend geltend gemacht werden. Hierfür reicht die Erklärung aus, dass Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage beantragt wird.
Bezeichnung als Klageentwurf, als beabsichtigte Klage oder Einfügung der Erklärung nach dem PKH-Antrag, dass über diesen vorab entschieden werden soll.
Der Eingang des Prozesskostenhilfeantrags bei Gericht unterbricht zwar die Verjährung des geltend gemachten Anspruchs, allerdings wird die Frist des § 4 KSchG durch ihn nicht gewahrt.
Antragsberechtigt sind sowohl Deutsche, Ausländer, Staatenlose sowie inländische juristische Personen oder parteifähige Vereinigungen. Einer Partei kraft Amtes ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten die Kostenaufbringung nicht zugemutet werden kann.
Dem Gegner ist gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO Gelegenheit zur Stellungnahme zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers zu geben, d. h. ob aus seiner Sicht die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gegeben sind, es sei denn, das ist aus besonderen Gründen nicht zweckmäßig. Davon kann etwa ausgegangen werden, wenn der Gegner keine Kenntnis über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers hat.
Grundsätzlich wird einem Insolvenzverwalter im Fall der Massearmut Prozesskostenhilfe gewährt.
§ 116 Nr. 2 ZPO setzt für einen erfolgreichen Antrag auf PKH dieser Personen neben der Vermögens- und Einkommenslosigkeit auch voraus, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder -verteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Dies dürfte regelmäßig im Arbeitsprozess nicht der Fall sein.
Ausländische juristische Personen können weder eine Beiordnung noch Prozesskostenhilfe beantragen.
Sofern sie sich aktiv am Prozess beteiligen, können auch Streitgenossen und Nebenintervenienten Beiordnung beantragen.
Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist auch im Beschlussverfahren möglich.
Der Antrag ist bei dem Arbeitsgericht zu beantragen, bei dem der Rechtsstreit anhängig ist. Der Antrag kann zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Das Streitverhältnis ist unter Angab...