1 Voraussetzungen für die Gewährung
Der Altersentlastungsbetrag wird nach dem Kohortenprinzip jährlich angesetzt und beträgt für vor dem 2.1.1941 geborene Personen im Kalenderjahr 40 % des Arbeitslohns aus dem aktiven Beschäftigungsverhältnis, höchstens 1.900 EUR.
Übergang zur nachgelagerten Besteuerung
Für nach dem 1.1.1941 geborene Personen verringern sich der jeweilige Prozentsatz und Höchstbetrag entsprechend der Tabelle in § 24a Satz 5 EStG. Personen, die ab dem Kalenderjahr 2058 das 64. Lebensjahr vollenden, erhalten keinen Altersentlastungsbetrag – entsprechend dem Hineinwachsen der Renten in die (volle) Rentenbesteuerung.
Auch beschränkt steuerpflichtige Personen erhalten den Entlastungsbetrag.
2 Höhe des Altersentlastungsbetrags
Die Höhe des Altersentlastungsbetrags berechnet sich nach einem Prozentsatz, der abhängig ist vom Kalenderjahr, das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgt.
Altersentlastungsbetrag für Steuerpflichtige mit dem 64. Geburtstag im Jahr 2023
Beispielhaft für 2024 beträgt der Altersentlastungsbetrag bei Steuerpflichtigen, die das 64. Lebensjahr vor dem 1.1.2024, aber nach dem 31.12.2022 vollendet haben, 13,6 % der Einkünfte, der Höchstbetrag 646 EUR. Für 2024 trifft das auf Personen zu, die im Zeitraum vom 2.1.1959 bis zum 1.1.1960 geboren sind.
Streckung der Abschmelzung des Altersentlastungsbetrags
Durch das Wachstumschancengesetz wurde der Zeitraum, in dem ein Altersentlastungsbetrag angesetzt werden kann, bis 2058 verlängert. Die langsamere Abschmelzung gilt rückwirkend ab 2023. In der Entgeltabrechnung sind die neuen Werte aber erst ab dem Jahr 2025 zu berücksichtigen. Somit gelten in der Entgeltabrechnung für die Jahre 2023 und 2024 folgende Werte:
Das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgende Kalenderjahr |
Altersentlastungsbetrag |
in % der Einkünfte |
Höchstbetrag in EUR |
2023 |
13,6 |
646 |
2024 |
12,8 |
608 |
Korrekturen für die Jahre 2023 und 2024 können über die Einkommensteuererklärung vorgenommen werden.
Sowohl der Prozentsatz als auch der Höchstbetrag des Altersentlastungsbetrags werden in dem auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgenden Jahr (erstmaliger Ansatz) "eingefroren". Beide Größen werden zeitlebens berücksichtigt, eine betragsmäßige Festschreibung des anzusetzenden Entlastungsbetrags erfolgt jedoch nicht.
Personengebundener Freibetrag
Der Altersentlastungsbetrag ist an die Person gebunden. Er darf weder beim Lohnsteuerabzug noch bei der Einkommensteuerveranlagung von dem Ehe-/Lebenspartner, der zwar die altersmäßigen Voraussetzungen erfüllt, aber keine Einkünfte hat, auf den anderen Ehe-/Lebenspartner übertragen werden. Erfüllen jedoch beide Ehe-/Lebenspartner die Voraussetzungen für den Altersentlastungsbetrag (Altersgrenze und eigene begünstigte Einkünfte), wird er im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für jeden der beiden angesetzt.
Altersentlastungsbetrag kann negativen Gesamtbetrag der Einkünfte erhöhen
Laut BFH kann der Altersentlastungsbetrag im Rahmen des Verlustausgleichs mit anderen Einkünften verrechnet werden und so auch einen negativen Gesamtbetrag der Einkünfte erhöhen. Dieser Umstand ist bei der Verlustfeststellung zu berücksichtigen. D.h. der Altersentlastungsbetrag wirkt sich dann steuerlich positiv erst im Folgejahr aus. Allerdings muss die Klage gegen den maßgeblichen Feststellungsbescheid erhoben werden und nicht gegen den Einkommensteuerbescheid.
Kein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Laut Finanzgericht Münster ist die Tatsache, dass der Altersentlastungsbetrag erst ab einem Alter von 64 Jahren gewährt wird, keine unzulässige Diskriminierung jüngerer Steuerpflichtiger. Der Altersentlastungsbetrag knüpft lediglich sachlich an die gesonderte Besteuerung des Beziehens von begünstigt besteuerten Alterseinkünften an.
3 Berücksichtigung im Lohnsteuerabzugsverfahren
3.1 Maßgebender Arbeitslohn
Der Arbeitgeber hat den Altersentlastungsbetrag bei der Ermittlung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn einer aktiven Berufstätigkeit zu berücksichtigen. Die Berechnung des Entlastungsbetrags sowie der Abzug vom Arbeitslohn erfolgen regelmäßig durch das Entgeltabrechnungsprogramm.
Bemessungsgrundlage ist der steuerpflichtige Bruttolohn ohne Kürzung um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag oder einen im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigenden Freibetrag. Dabei sind Einkünfte aus Leibrenten sowie Versorgungsbezüge (z. B. Pensionen und betriebliche Altersversorgung) nicht anzusetzen.
Was nicht zur Bemessungsgrundlage gehört
Steuerfreier Arbeitslohn ist bei der Ermittlung des Altersentlastungsbetrags nicht zu berücksichtigen. Ebenso darf der Alters...