(1) 1Altersgeldfähige Dienstbezüge sind

 

1.

das Grundgehalt,

 

2.

sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind[1] [Bis 31.12.2019: deren Ruhegehaltfähigkeit gesetzlich bestimmt ist],

 

3.

Leistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, soweit sie ruhegehaltfähig sind.

2Bei den Dienstbezügen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind die Dienstbezüge maßgebend, die dem Altersgeldberechtigten zuletzt zugestanden haben; sie sind mit 0,9901 zu multiplizieren.

 

(2) Bei Teilzeitbeschäftigung oder bei Beurlaubung ohne Dienstbezüge gelten als altersgeldfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen altersgeldfähigen Dienstbezüge; dies gilt auch bei eingeschränkter Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes.

 

(3) § 5 Absatz 3, 5 und 6 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.

[1] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz – BesStMG). Anzuwenden ab 01.01.2020.

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