Für die Berechnung der Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ist das für die Altersteilzeit jeweils fällige Arbeitsentgelt maßgebend. Für die Krankenversicherung ist in der Arbeitsphase der bundeseinheitliche allgemeine Beitragssatz i. H. v. 14,6 % und in der Freistellungsphase (im Blockmodell) grundsätzlich der bundeseinheitliche ermäßigte Beitragssatz i. H. v. 14,0 % maßgebend. Für die Freistellungsphase gilt dies allerdings nur dann, wenn nach dem Ende der Altersteilzeit die Aufnahme einer weiteren Beschäftigung nicht beabsichtigt ist. Dies deshalb, weil nur in diesen Fällen ein späterer Anspruch auf Krankengeld faktisch ausgeschlossen ist.

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