Die Reduzierung der Arbeitszeit für ältere Arbeitnehmer kann nur mit deren Zustimmung erfolgen (zum Schutz der Freiwilligkeit der Entscheidung). Voraussetzung ist immer, dass zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine vertragliche Vereinbarung über die verminderte Arbeitszeit getroffen worden ist.
Der ältere Arbeitnehmer kann die Altersteilzeit beanspruchen, wenn aufgrund eines Tarifvertrags, einer Regelung der Kirchen und der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, einer Betriebsvereinbarung oder einer Individualabrede mit dem Arbeitgeber die Voraussetzungen, die sich aus § 3 AltTZG ergeben, vereinbart worden sind. Die meisten Altersteilzeittarifabschlüsse sehen vor, dass ein verbindlicher Rechtsanspruch auf Altersteilzeit erst mit Vollendung eines bestimmten Lebensjahrs entsteht (z. B. haben nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit TV ATZ im öffentlichen Dienst erst Arbeitnehmer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses, wobei der Arbeitgeber die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ablehnen kann, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegenstehen).
Das Verlangen des Arbeitnehmers nach Altersteilzeit muss klar und verständlich sein. Will ein Arbeitnehmer in Altersteilzeit gehen, dann muss er seine Vorstellungen so deutlich ausdrücken, dass nach einem einfachen Ja des Arbeitgebers die neuen Arbeitsbedingungen schon klar geregelt wären.
Betriebsvereinbarung und Altersteilzeit
Will ein Arbeitnehmer den in einer Betriebsvereinbarung geregelten Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags geltend machen, muss das Altersteilzeitarbeitsverhältnis innerhalb der Geltungsdauer der Betriebsvereinbarung beginnen. Die Umwandlung eines Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss also innerhalb der Laufzeit der Betriebsvereinbarung bewirkt werden.
Altersteilzeit beginnt nach Abschluss der schriftlichen Vereinbarung, wenn die maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Bereits abgelaufene Arbeitszeiten, in denen tatsächlich keine Altersteilzeit ausgeübt worden ist, können nicht nachträglich in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis umgewandelt werden.
Eine Rückdatierung von Altersteilzeitverträgen ist rechtlich ausgeschlossen. Sollte im Einzelfall Altersteilzeit allerdings bereits vor der endgültigen Ratifizierung eines Tarifvertrags im Hinblick auf die zu erwartenden Regelungen vereinbart und aufgenommen worden sein, handelt es sich gleichwohl grundsätzlich um Altersteilzeit. Altersteilzeit kann aber nicht beginnen, wenn zu Beginn der vereinbarten Altersteilzeit eine Entgeltersatzleistung bezogen wird, die noch aus dem bisherigen (vollen) Arbeitsentgelt berechnet wird. Besonderheiten sind zu beachten, wenn eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bezogen wird. Grundsätzlich besteht ab diesem Zeitpunkt eine neue bisherige Arbeitszeit, sodass die Verteilung von Arbeits- und Freistellungsphase neu zu bestimmen ist.
Die Vereinbarung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze (d. h. für Geburtsjahrgänge ab 1964: 67 Jahre, die Regelaltersgrenze wurde ab 2012 in Stufen angehoben ab Geburtsjahrgang 1947) des Arbeitnehmers ist entgegen der Regelung in § 41 SGB VI, nach der eine solche Vereinbarung grundsätzlich ausgeschlossen ist, möglich. Im Rahmen einer Altersteilzeitabrede bietet sich an, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen eines Alters, mit dem der abschlagsfreie Bezug einer Rente möglich ist, zu vereinbaren. Aufgrund der komplexen Bedingungen sollte pauschal auf die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen einer abschlagsfreien Rente verwiesen werden.
Bei Verträgen mit Arbeitszeitverblockung sind besonders regelungsbedürftig:
- Lage und Verteilung der Arbeitszeit,
- Regelung über das Wertguthaben in Fällen einer Entgeltfortzahlung (z. B. Krankheit: Durchschnittslohnprinzip mit der Folge, dass kein Ansparen bei Krankheit während der Arbeitsphase stattfindet, oder das zu favorisierende Ausfallprinzip mit der Folge eines Ansparens bei Krankheit während der Arbeitsphase),
- Regelungen für Fälle längerer Krankheitsphasen,
- eine höhere Bewertung des angesparten Wertguthabens nach Zeitablauf (Verzinsung, z. B. kann das Wertguthaben an zwischenzeitlichen Vergütungssteigerungen und ggf. Höhergruppierungen des Arbeitnehmers teilhaben. Ist das Wertguthaben als handelbares Wertpapier verbrieft (z. B. Investmentpapier), sind regelmäßig Wertsteigerungen, aber auch börsentendenzabhängige Wertschwankungen zu erwarten),
- für den Fall einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Störfall) ist die Fälligkeit der Vergütung der in der Ansparphase erbrachten Vorleistung des Arbeitnehmers zu regeln, wobei die nachträgliche Verbeitragung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags zu berücksichtigen ist,
- Verrechnungsregelung geleisteter Aufstockungsbeträge auf das Arbeitsentgelt mit Entgeltansprüchen des Arbeitnehmers aus dem We...