Um die Gefahr zu vermindern, dass Ansprüche bei einer Insolvenz des Arbeitgebers gefährdet werden, hat der Gesetzgeber eine Regelung zum Insolvenzschutz getroffen.
Auch nach dem Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze vom 21.12.2008 bemisst sich die Insolvenzsicherung der Altersteilzeit weiterhin nach der Norm des § 8a ATG und nicht nach dem Insolvenzschutz in § 7e SGB IV, der nur für Wertguthaben außerhalb der Zwecke der Altersteilzeit anzuwenden ist. Das bei einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis im sogenannten Blockmodell abzusichernde Wertguthaben umfasst nicht die tariflich oder einzelvertraglich geschuldeten Aufstockungsbeträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ATG für die Freistellungsphase, da der Arbeitnehmer hiermit nicht in Vorleistung tritt.
Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer grundsätzlich die zur Sicherung des Wertguthabens ergriffenen Maßnahmen in schriftlicher Form nachweisen. Das LAG Baden-Württemberg hat festgestellt, dass ein Nachweis einer Insolvenzsicherung i. S. d. § 8a Abs. 3 Satz 1 ATG mindestens voraussetze, dass der Arbeitnehmer aus den ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen oder Auskünften die Art der Sicherung und die Vereinbarungen hierzu ersehen kann, insbesondere dass er erkennen kann, dass sein individuelles Guthaben tatsächlich von der Sicherungsabrede in vollem Umfang erfasst ist. Der Anspruch auf Insolvenzsicherung nach § 8a Abs. 4 Satz 1 ATG ist auf die Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschränkt.
Die persönliche Haftung der organschaftlichen Vertreter nach § 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV findet auf die Insolvenzsicherung von Wertguthaben aus Altersteilzeit im Blockmodell gemäß § 8a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 ATG keine Anwendung. Diese müssen also nicht persönlich für Schäden aufkommen, die dem Arbeitnehmer durch Nichterfüllung eines Insolvenzsicherungsschutzes seines Wertguthabens entstanden sind.
Nach BAG ist die zugunsten des Arbeitnehmers vereinbarte Sicherungstreuhand zur Absicherung eines Altersteilzeitguthabens bei einer sogenannten Doppeltreuhand in der Regel insolvenzfest und begründet in der Insolvenz des Arbeitgebers (Treugebers) ein Absonderungsrecht an dem Sicherungsgegenstand. Nach BAG verpflichtet § 8a Abs. 1 ATG den Arbeitgeber, Wertguthaben, die aufgrund einer Altersteilzeitvereinbarung aufgebaut werden, in geeigneter Weise gegen das Risiko seiner Zahlungsunfähigkeit abzusichern.
In Fällen, in denen ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach der Insolvenz des Betriebsveräußerers in der Arbeitsphase des Blockmodells gemäß § 613a BGB übergegangen ist, ist der Betriebserwerber dem Arbeitnehmer in der Freistellungsphase nur teilweise zur Entgeltzahlung verpflichtet, da er für einen Teil der vor dem Insolvenzfall in Vorleistung verdienten Vergütung nicht haftet.
Zur sozialen Absicherung des altersteilzeitarbeitenden Arbeitnehmers (auch bei Insolvenz des Arbeitgebers) ist sichergestellt, dass Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe nach dem Arbeitsentgelt zu bemessen sind, das er erzielt hätte, wenn er seine Arbeitszeit nicht aufgrund der Altersteilzeitabrede vermindert hätte. Allerdings endet die Berechnung dieser Lohnersatzleistungen zu dem Zeitpunkt, zu dem der altersteilzeitarbeitende Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters – auch mit Abschlägen – in Anspruch nehmen kann.