Zwischen ..................... (Arbeitgeber)
und Frau/Herrn ..................... geb. am ....................., Anschrift: ..................... (Arbeitnehmer)
wird in Abänderung des Arbeitsvertrags vom .......................... folgende Altersteilzeitvereinbarung vereinbart:
§ 1 Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses als Teilzeitarbeitsverhältnis
Die Arbeitsvertragsparteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis ab ................ als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgesetzt wird.
§ 2 Arbeitszeit
Die Arbeitszeit wird wie folgt verteilt:
- Der Arbeitnehmer leistet zunächst für einen Zeitraum von ......................... bis ...................... die bisherige Tätigkeit.
- Ab dem .................................. wird er für den weiteren Zeitraum bis ........................ freigestellt. Der Anspruch auf Freistellung für den vorbezeichneten Zeitraum besteht dann, wenn der Arbeitnehmer die auf die zweite Hälfte des Arbeitszeitverhältnisses entfallende Arbeitszeit bereits in der ersten Phase des Arbeitsteilzeitverhältnisses vorgearbeitet und auf diese Weise ein entsprechendes Zeitguthaben erlangt hat. Soweit eine Arbeitsunfähigkeit während der Arbeitsphase den gesetzlichen Entgeltfortzahlungszeitraum überschreitet, verschiebt sich der Beginn der Freistellungsphase um die Hälfte des über den gesetzlichen Entgeltfortzahlungszeitraum hinausgehenden Zeitraums; die Freistellungsphase verringert sich entsprechend. Das festgelegte Ende der Altersteilzeit bleibt von der Verkürzung der Freistellungsphase unberührt. Diese Regelung gilt nicht bei Ausfall der Arbeit wegen Urlaubs, Feiertagen oder bei Arbeitsunfähigkeit bis zu 6 Wochen.
§ 3 Vergütung
Der Arbeitnehmer erhält für die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses Entgelt nach Maßgabe der gemäß § 2 reduzierten Arbeitszeit sowie Aufstockungsleistungen.
- Das Arbeitsentgelt wird unabhängig von der Verteilung der Arbeitszeit fortlaufend monatlich auf das Konto des Arbeitnehmers …. gezahlt. Der Arbeitnehmer erhält für die von ihm zu verrichtende Teilzeitarbeit ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von EUR .............. (brutto). Das Entgelt unterliegt dem Lohnsteuerabzug und der Beitragspflicht zur gesetzlichen Sozialversicherung.
- Der Arbeitnehmer erhält gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ATG Aufstockungsleistungen in Höhe von ........ % des Regelarbeitsentgelts.
- Die Beiträge zur Rentenversicherung werden vom Arbeitgeber einbehalten und an die zuständigen Stellen abgeführt. Der Arbeitgeber entrichtet zusätzlich den gesetzlich vorgeschriebenen Aufstockungsbetrag zur Rentenversicherung.
§ 4 Wertguthaben
In der Arbeitsphase erzielt der Arbeitnehmer ein Wertguthaben, das der jeweils geleisteten Arbeitszeit im Sinne des § 2 entspricht.
§ 5 Regelung für den Fall der Krankheit
- Im Falle krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit leistet der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung nach den für das Arbeitsverhältnis jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
- Bemessungsgrundlage für den Entgeltfortzahlungsanspruch ist das tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt einschließlich der Aufstockungsleistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ATG.
- Der Arbeitgeber kann verlangen, dass der Arbeitnehmer Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge von Erkrankung nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraumes, die in der Arbeitsphase eingetreten sind, in der Freistellungsphase nacharbeitet und sich das Ende der Arbeitsphase und der Beginn der Freistellungsphase entsprechend verschieben (siehe § 2).
§ 6 Urlaub
Dem Arbeitnehmer steht ein (ggf. anteiliger) Urlaub von ...... Arbeitstagen zu. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Noch nicht genommener Urlaub vor Beginn der Altersteilzeitarbeit wird auf den Urlaubsanspruch im Teilzeitarbeitsverhältnis umgerechnet.
Der Zeitpunkt des jeweiligen Urlaubsantritts ist mit den betrieblichen Notwendigkeiten abzustimmen.
Urlaubsansprüche und sonstige Zeitguthaben, die sich nicht aus der Verteilung der Arbeitszeit ergeben, sind während der Zeit abzubauen, in der der Arbeitnehmer zur tatsächlichen Arbeitsleistung verpflichtet ist.
Tritt der Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr von der Arbeits- in die Freistellungsphase über, erhält er für jeden vollen Monat des Beschäftigungsverhältnisses in der Arbeitsphase ein Zwölftel des vereinbarten Jahresurlaubs. In der Freistellungsphase entsteht kein Urlaubsanspruch.
§ 7 Fortgeltung der übrigen Bestimmungen
Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Arbeitsvertrages vom ....... unberührt, soweit sie nicht im Widerspruch zum Altersteilzeitarbeitsgesetz stehen.
§ 8 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis endet ohne Kündigung am .......
- Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses bleibt unberührt.
Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis endet auch
- mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters, eine Knappschaftsausgleichsleistung, eine Leistung öffentlich-rechtlicher Art oder,...