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Die Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) geben den Stand der Arbeitsmedizin und sonstige gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnisse wieder. Sie werden vom
Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed)
ermittelt oder angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.
Diese AMR konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen des § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang Teil 4 Absatz 2 Nummer 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Bei Einhaltung der AMR kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. Der Arzt oder die Ärztin im Sinne des § 7 ArbMedVV hat diese AMR als dem Stand der Arbeitsmedizin entsprechende Regel zu berücksichtigen (§ 6 Absatz 1 Satz 1 ArbMedVV).
1. Vorbemerkungen und Zielsetzung
Die AMR 14.3. richtet sich an Arbeitgeber, Betriebs- und Personalräte, Beschäftigte sowie Betriebsärzte und Betriebsärztinnen und Fachkräfte für Arbeitssicherheit.
2. Begriffsbestimmung
Bildschirmgeräte
Bildschirmgeräte sind Funktionseinheiten, zu denen insbesondere Bildschirme zur Darstellung von visuellen Informationen, Einrichtungen zur Datenein- und -ausgabe, sonstige Steuerungs- und Kommunikationseinheiten (Rechner) sowie eine Software zur Steuerung und Umsetzung der Arbeitsaufgabe gehören (§ 2 Absatz 6 Arbeitsstättenverordnung). Bildschirmgeräte verfügen über unterschiedliche Eingabemittel (z. B. zur Cursorsteuerung und Texteingabe) und Ausgabemittel (z. B. Bildschirme in unterschiedlichen Größen und Formen) bzw. eine Kombination von Eingabe- und Ausgabemitteln (z. B. berührungsempfindliche Bildschirme).
3. Arbeitsmedizinische Grundlagen
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Die hier beschriebenen Belastungsfaktoren und gesundheitlichen Auswirkungen stellen eine nicht abschließende Aufzählung dar und sind betriebs- bzw. branchenspezifisch zu betrachten.
3.1 Belastungsfaktoren durch Tätigkeiten an Bildschirmgeräten mit möglicher Gefährdung
Augen und Sehvermögen
- Hohe Anforderungen an das binokulare Sehvermögen
- Erhöhter Akkommodationsaufwand
- Lange und ununterbrochene Dauer der Bildschirmtätigkeit
- Ungünstiges Raumklima und Beleuchtung
- Unzureichende Zeichengestaltung
Bewegungsapparat und weitere Organsysteme
- Vorgegebene Körperhaltung (statische Haltearbeit v. a. bei tragbaren Bildschirmgeräten wie z. B. Notebook oder Tablet)
- Bewegungsarmut, langandauerndes Sitzen
- Kurzzyklische, repetitive, feinmotorische Tätigkeiten des Hand-Arm-Systems mit hoher Bewegungsfrequenz
Psyche
- Fehlende oder mangelhafte Qualifikation, unzureichende Unterstützung bei Fehlerbehebung
- Zu hohe oder zu geringe Komplexität bei der Bedienung des Bildschirmgeräts, unzureichende Soft- oder Hardware insbesondere in ergonomischer Hinsicht
- Inadäquate Zeit für die Arbeit am Bildschirmgerät, fehlende oder mangelhaft definierte Arbeitsabläufe
- Störende bzw. häufige technisch bedingte Arbeitsunterbrechungen
- Zu geringer oder zu großer Handlungsspielraum
3.2
Mögliche gesundheitliche Auswirkungen
Augen und Sehvermögen
- Asthenopische Beschwerden (tränende Augen, Verminderung der Sehschärfe, gerötete Augen, Kopfschmerzen)
- Trockene Augen, Visusveränderung bei Heranwachsenden
- Visuelle Überbeanspruchung (CVS, chronic visual syndrome)
Bewegungsapparat und weitere Organsysteme
- Beschwerden im Bereich Lendenwirbelsäule, Halswirbelsäule, Schulter, Arm und Hand
- Erkrankungen der Sehnenscheiden
- mögliche Folgeerkrankungen im Herz-Kreislauf-System und Stoffwechsel
Psyche
- Angst vor indirekter, technischer Überwachung
- Konzentrationseinschränkung, eingeschränktes Abschalten von der Arbeit, Erschöpfung und Ermüdung, Monotonie-Erleben
- Verstärkung begünstigender Faktoren für psychische Erkrankungen, Schlafstörungen, selbstgefährdendes Verhalten
4. Anlässe für eine Vorsorge
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Aufgrund der Komplexität der zu berücksichtigenden Einflussfaktoren soll sich der Arbeitgeber von dem oder der mit den Arbeitsplatzverhältnissen vertrauten Arzt oder Ärztin nach § 7 ArbMedVV ("Betriebsarzt") beraten lassen.
4.1 Regelfall für das Angebot einer Vorsorge bei Tätigkeiten an Bildschirmgeräten
Eine Vorsorge bei Tätigkeiten an Bildschirmgeräten ist anzubieten, wenn diese Tätigkeiten bestimmend für die Gesamttätigkeit sind (Beispiele im Anhang).
4.2 Weitere Tätigkeiten
Auch bei Tätigkeiten, bei denen Bildschirmgeräte genutzt werden und nicht das Angebot einer Vorsorge auszusprechen ist, kann ein Gesundheitsschaden (siehe 3.2 - Mögliche gesundheitliche Auswirkungen) nicht ausgeschlossen werden. Hier hat der Arbeitgeber den Beschäftigten eine Vorsorge zu ermöglichen (Wunschvorsorge).
Für den Übergang von der Ermöglichung einer Wunschvorsorge hin zu dem Angebot einer Vorsorge stehen derzeit keine Schwellenwerte zur Verfügung (Beispiele im Anhang).
Anhang
Die Auflistung ist keine verbindliche und abschließende Auswahl.
Beispiele für Tätigkeiten, die regelmäßig entsprechend 4.1 sind
- Konventionelle Bürotätigkeiten
- Rezeptionstätigkeit
- Dokumentationstätigkeit mit Bildschirmgerät
- Leitwartentätigkeit
- Labortätigkeit mit Datenverarbeitung
- Logistiktätigkeit mit Bildschirmgerät
- Call Center Beratung
- Flug- und Verkehrsüberwachungstätigkeit
- Innendiensttätigkeit eines Auße...