(1) Zu einer angemessenen Untersuchung der Augen und des Sehvermögens gehören:

 

a)

ein ärztliches Gespräch mit Ermittlung der Vorgeschichte und aktueller Beschwerden,

 

b)

ein Sehtest bestehend aus:

  • einer Sehschärfebestimmung im Nah- und Fernbereich (unter Berücksichtigung arbeitsplatzrelevanter Sehabstände),
  • einer Prüfung der Stellung der Augen,
  • einer Prüfung des zentralen Gesichtsfeldes,

    und

  • einer Prüfung des Farbsinnes sowie
 

c)

eine ärztliche Beurteilung und persönliche Beratung, einschließlich Mitteilung des Ergebnisses.

 

(2) Beschäftigte haben das Recht auf eine augenärztliche Untersuchung, wenn sich diese aufgrund der Ergebnisse der Untersuchung als erforderlich erweist (Anhang Teil 4 Absatz 2 Nummer 1 Satz 2 ArbMedVV).

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