Die Anerkennungspartnerschaft ist ein neuer Aufenthaltstitel, mit welchem Beschäftigte seit März 2024 schon während des Anerkennungsverfahrens in Deutschland eine qualifizierte Beschäftigung ausüben können. Das heißt, sie können erst nach Deutschland einreisen und dann das gesamte Anerkennungsverfahren ihrer beruflichen Qualifikation durchführen. Die Beschäftigung erfolgt in nicht reglementierten Berufen sofort als Fachkraft. Wenn der Beruf reglementiert ist, sind bestimmte Tätigkeiten allerdings noch nicht oder nur unter Aufsicht erlaubt.

An die Erteilung des neuen Titels sind einige Anforderungen geknüpft:

  1. Die ausländische Fachkraft hat eine mindestens 2-jährige Ausbildung oder ein Studium abgeschlossen.
  2. Der Abschluss ist in dem Ausbildungsland staatlich anerkannt (zu bestätigen über die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB)).
  3. Schriftlicher Arbeitsvertrag oder konkretes Arbeitsplatzangebot
  4. Schriftliche Vereinbarung des Arbeitgebers und Bewerbers, in der sie versichern, dass sie das Anerkennungsverfahren nach der Einreise umgehend in die Wege leiten (Vereinbarung einer Anerkennungspartnerschaft).
  5. Deutschkenntnisse des Beschäftigten auf dem Sprachniveau A2
  6. Arbeitgeber ist für eine Ausbildung oder Nachqualifizierung geeignet; dieser hat also bereits Erfahrung mit der beruflichen Ausbildung oder Nachqualifizierung. Die Prüfung erfolgt im Visumsverfahren durch die zuständige Behörde.

Die Aufenthaltserlaubnis bei einer Anerkennungspartnerschaft beläuft sich auf ein Jahr und kann auf bis zu 3 Jahre verlängert werden. Dabei muss der Arbeitgeber oder die Fachkraft gegebenenfalls belegen können, dass sie sich aktiv und intensiv um Anerkennung und Nachqualifizierung bemüht hat.

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