BMF, Schreiben v. 11.7.2017, IV B 5 - S 1300/16/10010 :002, BStBl I 2017, 974
Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Erstellung und Abgabe von länderbezogenen Berichten im Sinne des § 138a der Abgabenordnung Folgendes:
Durch das Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20.12.2016 (BGBl 2016 I S. 3000) wurde unter anderem die Verpflichtung multinational tätiger Unternehmensgruppen zur Erstellung und Abgabe von länderbezogenen Berichten in einem neu eingefügten § 138a der Abgabenordnung (AO) geregelt. Soweit die dort genannten Voraussetzungen vorliegen, ist der länderbezogene Bericht erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen, zu übermitteln. Eine Übermittlung an das BZSt hat in der von der OECD vorgegebenen XML-Dokumentenversion zu erfolgen. Technische Details ergeben sich aus dem auf der OECD-Internetseite unter „Tax” veröffentlichten „User Guide”, derzeit zu finden unter:
http://www.oecd.org/tax/country-by-country-reporting-xml-schema-user-guide-for-tax-administrations-and-taxpayers.htm.
Unter Beachtung der internationalen Vereinbarungen und der entsprechenden Umsetzung in § 138a AO sind die in der Anlage aufgeführten Angaben im Rahmen der länderbezogenen Berichte zu machen. Dieses ergibt sich aus dem BEPS-Bericht „Verrechnungspreisdokumentation und länderbezogene Berichterstattung – Aktionspunkt 13” sowie der Richtlinie (EU) 2016/881 des Rates vom 25.5.2016 (ABl. L 146/8 vom 3.6.2016) zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung.
Der länderbezogene Bericht ist nach einem amtlich vorgeschriebenen Datenformat (XML-Format) zu erstellen und dem BZSt durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Das XML-Format entspricht nicht den in der Anlage aufgeführten Tabellen. Diese dienen lediglich der Veranschaulichung. Der länderbezogene Bericht kann insgesamt in englischer Sprache übermittelt werden. Die in Tabelle 3 enthaltenen Informationen oder Erläuterungen sind gemäß Artikel 2b der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2378 (eingefügt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1963 vom 9.11.2016 (ABl. EU L 303/4)) verpflichtend in englischer Sprache zu übermitteln.
Informationen zur Übermittlung des länderbezogenen Berichts, zu Rechtsgrundlagen und über aktuelle internationale Entwicklungen, insbesondere auch im Hinblick auf ein international einheitliches Begriffsverständnis der geforderten Angaben, ergeben sich aus den vorgesehenen Veröffentlichungen des BZSt auf der Internetseite (Rubrik „CbCR”):
http://www.bzst.de/DE/Steuern_International/CbCR/cbcr_node.html.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen zum Download bereit.
Anlage
Tabelle 1 Übersicht über die Aufteilung der Einkünfte, Steuern und Geschäftstätigkeiten nach Steuerhoheitsgebieten
Tabelle 2 Auflistung aller Unternehmen und Betriebsstätten des Konzerns nach Steuerhoheitsgebieten unter Angabe deren wichtigster Geschäftstätigkeiten
Tabelle 3 Zusätzliche Informationen
171245A
Normenkette
AO 1977 § 138a
Fundstellen
BStBl I, 2017, 974