Dr. Hans Flick, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
Inhaltsverzeichnis
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Seite V |
1. OFD Niedersachsen v. 13.2.2017 (Ertragsteuerliche, umsatzsteuerliche und AO-rechtliche Informationen zum Veranlagungszeitraum 2017) |
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2. BMF v. 11.7.2017 (Anforderungen an den länderbezogenen Bericht multinationaler Unternehmensgruppen [Country-by-Country Report]) |
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1. OFD Niedersachsen v. 13.2.2017 – S 2000-90-St 236, juris (Ertragsteuerliche, umsatzsteuerliche und AO-rechtliche Informationen zum Veranlagungszeitraum 2017) – Auszug –
Anlage: 1 Zusammenstellung
Im Laufe des Kalenderjahres 2016 wurden folgende Gesetze verabschiedet, die für den Veranlagungszeitraum 2017 von Bedeutung sind:
[...]
- => Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinien und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen (BGBl. I 2016, S. 3000)
[...]
Im Folgenden (Anlage) sind die wichtigsten Gesetzes- und Rechtsänderungen, die für den Veranlagungszeitraum 2017 von Bedeutung sind – geordnet nach Rechtsgebieten – dargestellt. Soweit die Änderungen auch bereits für alle noch offenen Veranlagungen früherer Veranlagungszeiträume anwendbar sind, wurde dies entsprechend vermerkt. Ich bitte Sie, auf geeignete Weise sicherzustellen, dass die Beschäftigten der betroffenen Arbeitsbereiche von in dieser Verfügung enthaltenen Neuerungen Kenntnis erlangen. Ich rege an, die Gesetzes- und Rechtsänderungen auch in Ihrer nächsten Dienstbesprechung zu thematisieren. Auf die Darstellung lediglich redaktioneller Änderungen wurde verzichtet.
[...]
Anlage
Gesetzes- und Rechtsänderungen 2017
[...]
A. Abgabenordnung
[...]
- 7. § 138a – Länderbezogener Bericht multinationaler Unternehmensgruppen
[...]
Gesetzes- und Rechtsänderungen für den VZ 2017
A. Abgabenordnung
[...]
- 7. § 138a – Länderbezogener Bericht multinationaler Unternehmensgruppen –
Ein Unternehmen mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland (inländisches Unternehmen), das einen Konzernabschluss aufstellt oder nach anderen Regelungen als den Steuergesetzen aufzustellen hat (inländische Konzernobergesellschaft), hat nach Ablauf eines Wj. für dieses Wj. Einen länderbezogenen Bericht dieses Konzerns zu erstellen und zum BZSt zu übermitteln, wenn
- 1. der Konzernabschluss mind. ein Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland (ausländisches Unternehmen) oder eine ausländische Betriebsstätte umfasst und
- 2. die im Konzernabschluss ausgewiesenen, konsolidierten Umsatzerlöse im vorangegangenen Wj. mind. 750 Mio. Euro betragen,
es sei denn, das inländische Unternehmen wird in den Konzernabschluss eines anderen Unternehmens einbezogen. Der Inhalt des Berichts bestimmt sich nach § 138 a Abs. 2 AO. Für einbezogene inländische Konzerngesellschaften, beauftragt von der ausländischen Konzernobergesellschaft, ergibt sich die Berichtspflicht gem. § 138 a Abs. 3 und 4 AO.
Anwendung: § 138a Abs. 1, 2, 3, 6 und 7 AO gelten erstmals für Wj., die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. § 138a Abs. 4 und 5 AO gelten erstmals für Wj., die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen.
[...]
2. BMF v. 11.7.2017 – IV B 5-S 1300/16/10010:002 – DOK 2017/0558036, BStBl. I 2017, 974b (Anforderungen an den länderezogenen Bericht multinationaler Unternehmensgruppen [Country-by-Country Report])
Anforderungen an den länderbezogenen Bericht multinationaler Unternehmensgruppen (Country-by-Country Report)
1 Anlage
Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Erstellung und Abgabe von länderbezogenen Berichten im Sinne des § 138a der Abgabenordnung (AO) Folgendes:
Durch das Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) wurde unter anderem die Verpflichtung multinational tätiger Unternehmensgruppen zur Erstellung und Abgabe von länderbezogenen Berichten in einem neu eingefügten § 138a AO geregelt. Soweit die dort genannten Voraussetzungen vorliegen, ist der länderbezogene Bericht erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen, zu übermitteln. Eine Übermittlung an das BZSt hat in der von der OECD vorgegebenen XML-Dokumentenversion zu erfolgen. Technische Details ergeben sich aus dem auf der OECD-Internetseite unter "Tax" veröffentlichten "User Guide", derzeit zu finden unter: http://www.oecd.org/tax/country-by-country-reporting-xml-schema-user-guide-for-tax-administrations-and-taxpayers.htm.
Unter Beachtung der internationalen Vereinbarungen und der entsprechenden Umsetzung in § 138a AO sind die in der Anlage aufgeführten Angaben im Rahmen der länderbezogenen Berichte zu machen. Dieses ergibt sich aus dem BEPS-Bericht "Verrechnungspreisdokumentation und länderbezogene Berichterstattung – Aktionspunkt 13" sowie der Richtlinie (EU) 2016/881 des Rates vom 25. Mai 2016 (ABl. L 146/8 vom 3.6.2016) zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung.
Der länderbezogene Bericht ist nach einem amtlich vorgeschriebenen Datenformat (XM...