Zwischen .............................. im Folgenden "Arbeitgeber", Anschrift: ..............................
und
Frau/Herrn .............................. im Folgenden "Angestellter", Anschrift: ..............................)
wird Folgendes vereinbart:
§ 1 Beginn des Anstellungsverhältnisses/Probezeit/Tätigkeit/Aufgaben/Status
1. Der Angestellte wird mit Wirkung vom .............................. als .............................. (Tätigkeit) in .............................. (Ort) auf unbestimmte Zeit eingestellt. Der Aufgabenbereich umfasst insbesondere............................... Die einzelnen zum Aufgabenbereich gehörenden Tätigkeiten ergeben sich aus der als Anlage beigefügten und zum Vertrag gehörenden Stellenbeschreibung.
2. Es wird eine Probezeit von .............................. Monat(en) vereinbart.
3. Der Arbeitgeber behält sich vor, dem Angestellten innerhalb des Unternehmens eine andere, seiner Vorbildung und seinen Fähigkeiten entsprechende gleichwertige Tätigkeit zu übertragen. Der Vorbehalt erstreckt sich auch auf eine Beschäftigung in einem anderen Betrieb, an einem anderen Ort oder bei einer Tochtergesellschaft. Soweit nicht dringende betriebliche Gründe entgegenstehen, wird der Arbeitgeber hierbei eine Ankündigungsfrist beachten, die der vertraglichen Kündigungsfrist des Angestellten entspricht. Die Interessen des Angestellten sind im Rahmen billigen Ermessens angemessen zu berücksichtigen. Eine Anpassung der Vergütung ist nur bei der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit vorzunehmen.
4. Der Angestellte erhält nach einer Einarbeitungszeit von .............................. Handlungsvollmacht/Prokura/Gesamtprokura. Von den Beschränkungen des § 181 BGB ist er befreit. Interne Beschränkungen der Vertretungsmacht und die Zeichnungsberechtigung werden in einer Organisationsanweisung, die Bestandteil dieses Vertrags ist, gesondert geregelt. Der Angestellte berichtet an ...............................
5. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Angestellte leitender Angestellter i. S. d. § 5 Abs. 3 BetrVG ist.
§ 2 Arbeitszeit
1. Die regelmäßige Arbeitszeit richtet sich nach den Anforderungen der Position und den Erfordernissen des Aufgabenbereichs. Sie beträgt mindestens .............................. Stunden wöchentlich.
2. Der Angestellte ist verpflichtet, erforderlichenfalls über die Arbeitszeit nach Ziffer 1 hinaus nach pflichtgemäßem Ermessen tätig zu werden. Bei entsprechender betrieblicher Notwendigkeit ist der Angestellte verpflichtet, auf Anforderung des Arbeitgebers Mehrarbeit bzw. Überstunden zu leisten.
3. Die Arbeitszeit verteilt sich grundsätzlich auf die Wochentage Montag bis Freitag. Der Arbeitgeber behält sich vor, die Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher zu bestimmen und auch nachträglich zu ändern.
4. Der Angestellte verpflichtet sich, bei entsprechendem betrieblichem Bedarf die Arbeitszeit auch in Nacht-, Samstags-, Sonn- und Feiertagsarbeit in gesetzlich zulässigem Umfang zu erbringen.
5. Mit der Zahlung des nachfolgend vereinbarten Grundgehalts gelten die geleisteten Mehr- und Überstunden als abgegolten. Ein Anspruch auf Entschädigung oder Zuschläge besteht nicht.
§ 3 Vergütung
Alternativ
Variante 1: Gleichbleibende Vergütung
1. Die monatliche Grundvergütung des Angestellten beträgt .............................. EUR brutto.
Alternativ
Variante 2: Unterschiedliche Vergütung vor/nach der Probezeit
1. Die monatliche Grundvergütung des Angestellten beträgt in den ersten .............................. Monaten der Beschäftigung .............................. EUR brutto, danach .............................. EUR brutto.
2. Die Vergütung wird jeweils am Letzten eines Monats fällig. Die Zahlung erfolgt bargeldlos auf das dem Arbeitgeber benannte Konto des Angestellten.
3. Über die Bezüge nach der vorstehenden Ziffer hinaus erhält der Angestellte nach Ablauf einer vereinbarten Probezeit eine jährliche Gewinnbeteiligung (Tantieme) in Höhe von ..............................% des Jahresüberschusses nach Handelsbilanz der Firma nach HGB, vor Abzug der Tantiemen für die leitenden Angestellten und Geschäftsführer und der Körperschaftsteuer sowie nach Abzug der Gewerbesteuer, Abschreibungen, Wertberichtigungen, Verrechnung mit Verlustvorträgen und Bildung von Rückstellungen sowie abzüglich des durch Auflösung von Rückstellungen entstandenen Gewinnanteils. Falls Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen oder sonstige Steuervergünstigungen betriebswirtschaftlich nicht geboten sind, mindern diese Berechnungsgrundlage nicht. Die Tantieme beträgt mindestens ...............................
4. Die Tantieme wird am Ende des Monats fällig, in dem der Jahresabschluss festgestellt wird. Scheidet der Angestellte innerhalb des laufenden Geschäftsjahrs aus der Firma aus, besteht der Anspruch nur zeitanteilig. Kündigt der Arbeitgeber das Anstellungsverhältnis aus wichtigem Grund, so entfällt der An...