Das Renteneintrittsalter spielt in den unterschiedlichsten Situationen und Bereichen eine wichtige Rolle. Von den Arbeitgebern wird es oft in Arbeitsverträgen berücksichtigt. Für Versicherte ist es bedeutsam, wenn die persönliche Altersvorsorge geplant wird.
Um die mit dem demografischen Wandel verbundenen Belastungen der Rentenversicherung zu vermindern, hat der Gesetzgeber in den vergangenen Jahren mehrfach die Altersgrenzen der verschiedenen Altersrentenarten angehoben.
1.1 Altersrenten nach Erreichen der jeweiligen Altersgrenze
Die jüngsten Änderungen durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz und das RV-Leistungsverbesserungsgesetz führen dazu, dass nunmehr auch die
und somit alle bisher vorhandenen Altersrentenarten von einer Anhebung der Altersgrenze betroffen sind. Bei der Regelaltersrente wird die Altersgrenze vom vollendeten 65. Lebensjahr auf das 67. Lebensjahr angehoben, bei der Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute vom vollendeten 60. Lebensjahr auf das 62. Lebensjahr. Bei der ursprünglich auf das 65. Lebensjahr abgestellten Altersrente für besonders langjährig Versicherte wurde die Altersgrenze auf das 63. Lebensjahr abgesenkt, um sie dann – beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1953 – wieder auf das 65. Lebensjahr anzuheben.
Keine vorzeitige Inanspruchnahme der Renten möglich
Bei den oben genannten Renten handelt es sich um Altersrenten, die erst nach Erreichen der jeweiligen Altersgrenze ohne Rentenabschlag in Anspruch genommen werden können; eine vorzeitige Inanspruchnahme mit Rentenabschlägen ist nicht möglich. Die Anhebung der Altersgrenze führt also dazu, dass diese 3 Renten für die Versicherten tatsächlich erst 2 Jahre später beginnen können.
1.2 Altersrenten mit der Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme
Anders verhält es sich bei den sog. vorzeitigen Altersrenten. Dies sind die
Alle diese Altersrenten können – bei Erfüllung der dafür jeweils notwendigen Voraussetzungen – auch vor dem für die jeweilige Altersrentenart maßgebenden Lebensjahr in Anspruch genommen werden. Dies ist jedoch mit dauerhaften Rentenabschlägen verbunden (0,3 % für jeden Kalendermonat, den die Rente vorzeitig in Anspruch genommen wurde). Dauerhaft bedeutet, die Rentenminderung bleibt auch über das für die jeweilige Altersrentenart maßgebende Lebensjahr hinaus und sogar bei einer späteren Hinterbliebenenrente bestehen.
Die Anhebung der Regelaltersgrenze von der Vollendung des 65. Lebensjahres auf die Vollendung des 67. Lebensjahres wirkt sich auch auf die vorzeitigen Altersrenten aus, denn auch für diese findet eine Altersgrenzenanhebung statt. Ausgenommen sind die beiden oben genannten ausgelaufenen Altersrenten.
Berechnung der Rentenabschläge
(Altersrente für langjährig Versicherte)
Versicherte ist geboren am |
28.5.1958 |
Vollendung des 63. Lebensjahres am |
27.5.2021 |
Anhebung der maßgebenden Altersgrenze von 66 Jahren um |
12 Monate |
Vollendung des für die Rente maßgebenden Lebensalters |
27.5.2024 |
Abschlagsfreier Rentenbeginn |
1.6.2024 |
Frühester vorzeitiger Rentenbeginn nach Vollendung des 63. Lebensjahres |
1.6.2021 |
Monate vorzeitiger Rentenbezug |
36 Monate |
Höhe des dauerhaften Abschlags |
10,8 % ( = 36 × 0,3 %) |
Die durch den vorzeitigen Bezug einer Altersrente entstehende Rentenminderung kann jedoch durch die Zahlung von Beiträgen ganz oder teilweise ausgeglichen werden.
1.3 Vertrauensschutzregelungen
Die Anhebung der Altersgrenzen hatte ihren Ursprung bereits im Rentenreformgesetz 1992 (RRG 1992), wurde jedoch in den letzten Jahren durch mehrere Rechtsänderungen erheblich umgestaltet. Für Versicherte, die bestimmte Voraussetzungen (Lebensalter, besondere persönliche bzw. versicherungsrechtliche Umstände) erfüllen, wurden Vertrauensschutzregelungen geschaffen. Personen, die die Voraussetzungen für die Anwendung einer Vertrauensschutzregelung erfüllten, konnten ihre Altersrente trotz der Rechtsänderungen zu einem früheren Zeitpunkt ohne bzw. mit einer geringeren Rentenminderung in Anspruch nehmen. Die Vertrauensschutzregelungen sind so ausgerichtet, dass bestimmte Voraussetzungen an einem Stichtag erfüllt sein mussten. Ein einmal entstandener Vertrauensschutz kann grundsätzlich nicht mehr verloren gehen. In den nachfolgenden Abschnitten sind nur die Vertrauensschutzregelungen erwähnt, die sich noch aktuell auswirken können.