(1) 1Die Anerkennung einer Bildungsmaßnahme setzt grundsätzlich voraus, daß der Träger den Anforderungskatalog der Bundesanstalt für Arbeit an Bildungsträger und Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung in der jeweils geltenden Fassung anerkennt und erfüllt. 2Die Anerkennung von Maßnahmen eines Trägers, bei dem erhebliche Zweifel daran bestehen, daß er die Voraussetzungen nach § 86 Abs. 1 SGB III erfüllt, kann ausgeschlossen werden, solange die erheblichen Zweifel nicht ausgeräumt sind. 3Die Entscheidung darüber obliegt den Arbeitsämtern oder den Landesarbeitsämtern für ihren Zuständigkeitsbereich.

 

(2) 1Die Teilnahme an einer beruflichen Bildungsmaßnahme muß mit einer Frist von höchstens sechs Wochen, erstmals zum Ende der ersten drei Monate, sodann jeweils zum Ende der nächsten drei Monate ohne Angabe von Gründen kündbar sein. 2Sofern eine Maßnahme in Abschnitten, die kürzer als drei Monate sind, angeboten wird, muß eine Kündigung zum Ende eines jeden Abschnitts möglich sein.

 

(3) Eine Weiterbildungsmaßnahme dient nur dann dem beruflichen Aufstieg im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 1 SGB IlI, wenn Kenntnisse vermittelt werden, die zu Abschlüssen über der Facharbeiter-, Gesellen- oder Gehilfenebene führen.

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